Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige
Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt. Die Sozialgerichtsbarkeit ist zuständig für die Entscheidungen über Streitigkeiten in Angelegenheiten
Die Sozialgerichtsbarkeit prüft, ob
Die Sozialgerichte entscheiden in erster Instanz. Vor der Klageerhebung ist ein Vorverfahren durchzuführen. Erst nach Erlass des Widerspruchbescheids ist die Klage zulässig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich – von einigen Ausnahmen abgesehen – nach dem Wohnsitz des Klägers.
Den Sozialgerichten übergeordnet ist das Landessozialgericht. Es entscheidet als zweite Instanz über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist weder vor den Sozialgerichten, noch vor dem Landessozialgericht vorgeschrieben. Jeder Bürger kann selbst auftreten. In der Regel richtet sich die Klage gegen Entscheidungen der Behörden.
Das Bundessozialgericht entscheidet als Revisionsgericht nur über Rechtsfragen. Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, soweit es sich nicht um Behörden handelt, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
Sozialgericht Reutlingen
Schulstraße 11
72762 Reutlingen
Tel.: 07121/940-3318
Fax: 07121/940-3300
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