Das passive Wahlrecht ist bei der Europawahl das Recht, sich um einen Sitz im Europäischen Parlament zu bewerben.
Für die Europawahl können Sie kandidieren, wenn Sie am Wahltag
Als Deutscher oder Deutsche sind Sie von der Wählbarkeit ausgeschlossen, wenn Sie
Als Unionsbürger oder Unionbürgerin sind Sie wählbar, wenn
Als Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind Sie von der Wählbarkeit ausgeschlossen, wenn Sie
Wahlvorschläge können von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereicht werden. Eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung kann entweder eine Liste für einzelne Bundesländer (in jedem Bundesland nur eine Liste) oder eine gemeinsame Liste für alle Bundesländer einreichen.
Im Wahlvorschlag kann neben jedem Bewerber und jeder Bewerberin ein Ersatzbewerber oder eine Ersatzbewerberin aufgeführt werden. Jedoch kann niemand sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben.
Listen für einzelne Bundesländer von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen persönlich und handschriftlich von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des betreffenden Bundeslandes, in Baden-Württemberg von mindestens 2.000 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein.
Gemeinsame Listen für alle Bundesländer müssen von 4.000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Listen für ein Bundesland und gemeinsame Listen für alle Länder sind bei der Bundeswahlleiterin spätestens am 18. März 2024 bis 18:00 Uhr (83. Tag vor der Wahl) schriftlich einzureichen.
Am 29. März 2024 (72. Tag vor der Wahl) entscheidet der Bundeswahlausschuss für alle Wahlorgane verbindlich über die Zulassung der Wahlvorschläge.
26.02.2024 Innenministerium Baden-Württemberg