Ein Verein, der Vormundschaften übernehmen will, braucht eine Erlaubnis durch das Landesjugendamt.
Die Übertragung einer Vereinsvormundschaft kommt nur infrage, wenn
Vor der Bestellung muss der Verein in die Übernahme der Vormundschaft einwilligen. Die Vormundschaft wird von einzelnen Mitgliedern oder Mitarbeitern ausgeübt, nicht vom Erzieher des Mündels im Heim des Vereins.
Die Bestellung begründet das Familiengericht durch schriftliche Verfügung. Ein Mitvormund oder Gegenvormund bestellt es nur nach Anhörung des Vereins.
Eine Gegenvormundschaft durch das Jugendamt gibt es nicht.
Achtung: Der Verein darf das Vermögen des Mündels nicht in eigene Projekte investieren.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales, beauftragt vom Sozialministerium, hat ihn am 28.11.2016 freigegeben.