Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ist abhängig von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Für ein Jahr beträgt er bei einer Sechstagewoche 24 Werktage. Bei einer Fünftagewoche beträgt er hingegen nur 20 Werktage und bei einer 3 Tagewoche nur 12 Tage. Die Berechnungsformel lautet also (24 / 6) x Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Wie viele Stunden pro Tag gearbeitet wird, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Dies ist bei der Berechnung des Urlaubsentgelts jedoch von Bedeutung.
In Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen können höhere Urlaubsansprüche vereinbart werden. Vertragliche Vereinbarungen oder Änderungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers sind nur zulässig, wenn der Mindesturlaubsanspruch gewahrt bleibt. Die Dauer beziehungsweise Anzahl der Tage kann im Arbeitsvertrag geregelt sein.
Sonderregeln gelten vor allem für:
Keine Sonderregelungen gelten für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Auch deren gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch berechnet sich anhand der üblicherweise geleisteten Arbeitstage pro Woche und ist unabhängig von der vereinbarten Stundenanzahl. Arbeitet die teilzeitbeschäftigte Person an allen Arbeitstagen der Woche, hat sie Anspruch auf ebenso viele Tage Urlaub wie eine vollzeitbeschäftigte Person. Arbeitet sie nicht an allen Arbeitstagen der Woche, wird der Mindesturlaubsanspruch im gleichen Umfang gekürzt, wie die Zahl der Arbeitstage gegenüber einer Vollzeitkraft vermindert ist.
Hinweis: Der Urlaub soll der Erholung dienen. Daher ist es nicht erlaubt, während des Urlaubs einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die dem Urlaubszweck widerspricht.
Als Arbeitgeber haben Sie das Recht, den Urlaub festzulegen. Dabei müssen Sie die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigen. Üblicherweise stellen sie rechtzeitig einen Urlaubsantrag, über den Sie entscheiden.
Einen Urlaubswunsch dürfen Sie nur aus zwei Gründen ablehnen:
Sie können auch für einen bestimmten Zeitraum Betriebsferien oder eine Urlaubssperre festlegen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Besteht in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat, hat dieser bei der Festlegung allgemeiner Urlaubsgrundsätze ein Mitbestimmungsrecht.
Der Urlaub ist bis zum Ende des Kalenderjahres vollständig zu nehmen. Eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres ist möglich, wenn dringende betriebliche Gründe oder persönliche Gründe der beschäftigten Person es erfordern.
Bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit, die dazu führt, dass der Urlaub nicht genommen werden konnte, erlischt der Urlaubsanspruch nicht zum Ende des Kalenderjahres beziehungsweise bis zum 31. März des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres.
Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann, müssen Sie abgelten. Der Abgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Er unterfällt nicht den Fristen wie der Urlaubsanspruch. Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit verfällt er nicht wie der Urlaubsanspruch nach 15 Monaten. Sofern arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen greifen, wird er jedoch von diesen Fristen erfasst und muss innerhalb der vereinbarten Fristen geltend gemacht werden.
Die Höhe des Urlaubsentgelts und des Abgeltungsanspruchs richten sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt beziehungsweise dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Vergütungen für echte Überstunden werden nicht berücksichtigt. Tarifverträge können abweichende Regelungen treffen.
Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während des Urlaubs, werden die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
23.10.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg