Unterstützte Beschäftigung ist die individuelle betriebliche Qualifizierung, Einarbeitung und Begleitung behinderter Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Ziel dieser Unterstützung ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Wesentlich bei der Unterstützten Beschäftigung ist der Grundsatz „Erst platzieren, dann qualifizieren".
Die Unterstützte Beschäftigung beginnt mit einer individuellen betrieblichen Qualifizierung, für die ein Rehabilitationsträger zuständig ist. Diese findet von Anfang an in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes statt. Durchgeführt wird diese Qualifizierungsphase von einem entsprechenden Träger, wie zum Beispiel dem Integrationsfachdienst.
Die Qualifizierungsphase dauert bis zu zwei, in Ausnahmefällen bis zu drei Jahre.
Ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erreicht, ist aber gleichzeitig eine weitergehende Unterstützung erforderlich, wird diese in Form der Berufsbegleitung erbracht.
Dafür ist in der Regel das Integrationsamt zuständig.
Die Dauer dieser Leistung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des behinderten Menschen.
Unterstützte Beschäftigung richtet sich an behinderte Menschen, die einen besonderen Unterstützungsbedarf haben, aber nicht das besondere Angebot einer Werkstatt für behinderte Menschen benötigen.
Zur Zielgruppe zählen vor allem:
Unterstützte Beschäftigung ist kein Ersatz für Berufsausbildungen oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.
§ 55 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (Unterstützte Beschäftigung)
28.08.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg