Sowohl Stifter als auch Stiftungen können erst dann Steuervorteile in Anspruch nehmen, wenn das Finanzamt der Stiftung die Gemeinnützigkeit bescheinigt hat. Ab diesem Datum kann die Stiftung an Zustifter und Spender Zuwendungsbestätigungen ausstellen, die sich steuermindernd auswirken.
Steuerpflicht für Stiftungen
Stiftungen, die ihren Sitz und die Geschäftsleitung im Inland haben, sind grundsätzlich zur Zahlung von Körperschaftsteuern verpflichtet.
Zusätzlich unterliegen Familienstiftungen in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbersatzsteuer.
Eine Stiftung hat die Möglichkeit, erhebliche steuerliche Vergünstigungen zu beanspruchen, wenn sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.
Steuervorteile für Stiftungen
Steuervergünstigungen gelten nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die eine Stiftung unterhält Ausnahme: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dient als sogenannter Zweckbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung zu verwirklichen.
Um steuerliche Vergünstigungen zu erlangen, muss in der Stiftungssatzung bestimmt sein,
Hinweis: Eine Stiftung gilt auch dann als gemeinnützig, wenn sie einen bestimmten Teil ihres Einkommens dafür verwendet, den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
Wurde einer Stiftung die Gemeinnützigkeit bescheinigt, genießt sie
Steuervorteile für Stifter, Zustifter und Spender
Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen werden durch Steuervorteile für Stifter oder Spender begünstigt. Dabei wird unterschieden zwischen
Diese Zuwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden und dadurch die gesamte Steuerlast reduzieren:
Diese Zuwendungen unterliegen in der Regel nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind steuerbefreit. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird.
Broschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine" des Finanzministeriums Baden-Württemberg.
07.01.2024 Finanzministerium Baden Württemberg, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe.