Die Höhe des Lohnsteuerabzugs durch Ihren Arbeitgeber ist abhängig von Ihrem Familienstand. Die verschiedenen Familienstände sind in sechs Steuerklassen zusammengefasst:
Steuerklasse 1 gilt für
Steuerklasse 2 gilt für in Steuerklasse 1 einzugruppierenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist.
Steuerklasse 3 gilt
Steuerklasse 4 gilt für verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn erhalten.
Steuerklasse 5 tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse 4, wenn die andere Person auf Antrag beider in die Steuerklasse 3 eingruppiert wird.
Diese Regelungen gelten identisch für Partnerinnen und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse 6 gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten. Für das erste Arbeitsverhältnis gilt die familiengerechte Steuerklasse, für das zweite und die weiteren Arbeitsverhältnisse Steuerklasse 6.
Steuerklassenwahl, wenn beide Eheleute oder Lebenspartner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sind
Die Lohnsteuer ist eine monatliche Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer. Sie errechnet sich auf Grundlage nur Ihres eigenen Arbeitslohns. Der Arbeitslohn Ihres Ehemanns oder Ihrer Ehefrau wird dabei nicht berücksichtigt.
Nach Ablauf des Jahres werden beide Arbeitslöhne in der Einkommensteuerveranlagung zusammengerechnet.
Im Hinblick auf die Einkommensteuer wird oft im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten. Um der richtigen Steuerschuld am Ende des Jahres möglichst nahe zu kommen, stehen Ihnen drei Möglichkeiten zur Wahl:
Beispiel für die Steuerklassenkombinationen 4/4 mit und ohne Faktor für das Jahr 2023
( Die steuerlichen Werte für die Steuerklassenkombination 4/4 mit und ohne Faktor für das Jahr 2024 werden erst im Februar/März 2024 bekanntgegeben )
Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten A und B beträgt
Bei Steuerklasse 4/4 ohne Faktor beträgt die Lohnsteuer
Die Summe beträgt 4.938,96 Euro.
Die Einkommensteuer am Jahresende für das gemeinsame Arbeitseinkommen beträgt nach dem Splittingverfahren 4.780 Euro.
Bei Steuerklasse 4/4 mit Faktor ergibt sich folgende Lohnsteuer:
Der Faktor beträgt 4.780 Euro (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren) : 4.938,96 (Summe der Lohnsteuer im Abzugsverfahren bei Steuerklasse IV/IV) = 0,967
So ergeben sich
Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren beträgt 4.775 Euro und entspricht damit fast der für das gemeinsame Arbeitseinkommen am Jahresende voraussichtlich festzusetzenden Einkommensteuer von 4.780 Euro.
Zum Vergleich Steuerklassenkombination 3/5
Die Lohnsteuer beträgt
Die Summe der Lohnsteuer beträgt 4.001 Euro.
Die Einkommensteuer beträgt am Jahresende für das gesamte Arbeitseinkommen 4.780 Euro (wie oben; Splittingverfahren).
Wegen der großen Differenz zwischen der Summe der Lohnsteuer und der voraussichtlichen Einkommensteuer müssen Sie zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben und 779 Euro nachzahlen. Das Finanzamt kann zudem Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Sofern Sie oder Ihr Ehegatte keine anderen Einkünfte als Arbeitslohn haben beziehungsweise hat, können Sie diese Auswirkungen durch die Wahl des Faktorverfahrens vermeiden.
Diese Berechnungen gelten identisch für Partnerinnen und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
23.01.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg