Nachweis der Kranken- und Pflegeversicherung

Während des Studiums besteht für Sie eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Einen Nachweis darüber müssen Sie bei der Immatrikulation vorweisen.

Bis zum Alter von 25 Jahren können Sie beitragsfrei in der Krankenkasse eines Elternteils mitversichert sein. Das gilt auch - allerdings ohne eine Altersgrenze - für eine Mitversicherung bei Ehegatten oder Lebenspartner beziehungsweise bei der Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Ihr Einkommen darf bei der Mitversicherung monatlich 485,00 Euro nicht übersteigen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) beträgt das zulässige Gesamteinkommen 520,00 Euro. BAföG-Leistungen werden nicht als Einkommen angerechnet.

Ab dem Alter von 25 Jahren müssen Sie sich selbst versichern und können Ihre Krankenkasse frei wählen. Diese Versicherungspflicht besteht längstens bis Sie 30 Jahre alt sind. Danach können Sie sich zu einem höheren Beitrag freiwillig weiterversichern. Dabei sind Fristen zu beachten.

Wenn Sie im Rahmen der Krankenversicherung der Studenten – KVdS versichert sind, wird als beitragspflichtige Einnahme der monatliche Bedarfssatz nach der entsprechenden Regelung im BAfÖG für nicht bei den Eltern wohnende Studierende herangezogen.

Seit dem Wintersemester 2022/2023 beträgt der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung der Studenten (KVdS) 82,99 Euro zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Dieser Beitrag ergibt sich aus den maßgeblichen Bedarfssätzen nach Bundesausbildungsförderungsgesetz, die als Beitragsbemessungsgrundlage dienen (in der Summe 812 Euro) und aus dem aktuellen Beitragssatz von 10,22 % (= 7/10 v. 14,6 %).

Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt ab 01.07.2023 27,61 Euro (Beitragssatz 3,4 %; ggfs. geringer durch weitere Beitragsabschläge für Eltern) und für Kinderlose 32,48 Euro (Beitragssatz 4,0 %).

Empfänger und Empfängerinnen von BAföG-Leistungen erhalten als gesetzlich Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherte einen Zuschuss. Dieser beträgt für die Krankenversicherung 94 Euro und für die Pflegeversicherung 28 Euro.

Hinweis:

Hinweis: Studierende der Dualen Hochschulen müssen einige Besonderheiten beachten. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten.

Auch Studierende müssen bei der Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

16.11.2023Sozialministerium