Eine Massenentlassung liegt vor, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen
Beabsichtigt der Arbeitgeber Entlassungen (Kündigung oder jede andere Art der Beendigung) oberhalb dieser Schwellenwerte, hat er dies vorab der Bundesagentur schriftlich anzuzeigen und eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Daher hat der Arbeitgeber rechtzeitig zuvor schon dem Betriebsrat die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich unter anderem über die Gründe, die Zahl und die Berufsgruppen die von den Entlassungen betroffen sein sollen, zu unterrichten. Die Mitteilung ist der Bundesagentur zuzuleiten.
Entlassungen im Sinne von Kündigungserklärungen werden grundsätzlich erst rechtswirksam, wenn ein Monat nach Eingang der Anzeige bei der Agentur abgelaufen ist. Die Entlassungen werden vor Ablauf eines Monats nur wirksam, wenn die Agentur für Arbeit zustimmt.
§ 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
23.10.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg