Inklusionsbetriebe

Inklusionsbetriebe können rechtlich selbstständige Inklusionsunternehmen (IU) sein oder unselbstständige Inklusionsabteilungen oder Inklusionsbetriebe.

Inklusionsbetriebe bieten schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit besonderen Vermittlungshemmnissen sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes. Zudem erhalten sie arbeitsbegleitende Betreuung, berufliche Weiterbildung und die Teilnahmemöglichkeit an außerbetrieblichen Trainings- und Bildungsmaßnahmen. Sie sollen sich dabei auch für die Beschäftigung auf andere Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarktes qualifizieren. Das Angebot der Inklusionsunternehmen gilt auch für behinderte oder von Behinderung bedrohte psychisch kranke Menschen.

Das Integrationsamt fördert Aufbau, Erweiterung, Modernisierung, Ausstattung und die betriebswirtschaftliche Beratung von Inklusionsbetrieben. Dazu zählen beispielsweise bauliche Maßnahmen und die Anschaffung von Maschinen, EDV-Ausstattungen, Einrichtungsgegenständen oder Kosten für ein Gründungsgutachten.

Auch rechtlich unselbstständige Inklusionsbetriebe oder Inklusionsabteilungen von privaten Unternehmen oder öffentlichen Arbeitgebern können vom Integrationsamt gefördert werden.

Rechtsgrundlage

§§ 215 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) (Inklusionsbetriebe)

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg hat ihn am 10.03.2022 freigegeben.