Die zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörden müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher unter Namensnennung des Produktes und des verantwortlichen Unternehmers informieren bezüglich:
Der Verdacht eines Verstoßes muss auf Grund von Tatsachen hinreichend begründet sein.
Die zuständige Behörde, die die zu veröffentlichenden Ergebnisse feststellt, ist das zuständige Regierungspräsidium.
Wenn bei Kontrollen und Probenahmen Ergebnisse festgestellt werden, die die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung erfüllen, müssen die Betroffenen angehört werden.Nach Abschluss dieses gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens werden die Daten veröffentlicht.
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat ein landesweit einheitliches Informationsportal eingerichtet. Dort können Sie alle von Behörden des Landes Baden-Württemberg veröffentlichten Kontrollergebnisse gebündelt finden und abrufen.
Die Daten werden nach Ablauf eines halben Jahres nach Veröffentlichung der Information gelöscht.
Die Veröffentlichung der Daten soll Verbraucherinnen und Verbraucher offen über die Ergebnisse der Behörden informieren und ist ein weiterer Schritt zu mehr Transparenz.
Sie darf nicht als öffentliche Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden.
Hinweis: Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie speziell für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie im Kapitel "Futtermittelwarnungen".
Informationen über die amtliche Futtermittelkontrolle finden Sie in der Lebenslage "Tierhaltung, Tierschutz, Fischerei und Jagd".
§ 40 Absatz 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) (Information der Öffentlichkeit)
21.06.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg