Für die Bestattung von Fehl- und Totgeburten gelten unterschiedliche Regelungen.
Lebendgeburt
Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn unabhängig vom Geburtsgewicht ein Neugeborenes direkt nach der Geburt stirbt und
Für das verstorbene Kind stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde aus.
Totgeburt
Tot geborene Kinder mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm werden als Totgeburt bezeichnet und müssen bestattet werden.
Der Arzt oder die Ärztin führt die Leichenschau durch und stellt eine Todesbescheinigung aus. Die Klinikleitung muss beim Standesamt die Geburt und den Sterbefall anzeigen. Für das tot geborene Kind stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde mit Sterbevermerk aus.
Fehlgeburt
Tot geborene Kinder mit einem Gewicht von unter 500 Gramm werden als Fehlgeburt bezeichnet. Sie sind auf Verlangen eines Elternteils auf Kosten der Eltern nach den gesetzlichen Regularien des Bestattungsrechts zu bestatten.
Ansonsten sind Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und auf eigene Kosten zu bestatten.
Fehlgeburten werden in den Personenstandsregistern nicht beurkundet.
Wenn bei einer Mehrlingsgeburt die anderen Geschwister beurkundet werden, wird ausnahmsweise auch eine Fehlgeburt dem Standesamt angezeigt und beurkundet.
Verschiedene Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen bieten ihren Rat und Informationen für betroffene Eltern an.
Bestattungsgesetz Baden-Württenberg (BestattG BW)
26.02.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg