Anbieter von Kindertageseinrichtungen sind zum Beispiel:
Man nennt den Anbieter auch Träger der Einrichtung.
Für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung benötigen Sie eine Genehmigung. Sie ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Diese Betriebserlaubnis erteilt der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (Landesjugendamt).
Neben dessen Anforderungen müssen beim Bau von Kindertageseinrichtungen auch Anforderungen anderer Behörden beachtet werden wie Hygienebestimmungen oder bauliche Anforderungen, beispielsweise Fluchtwege.
Hilfen für Anbieter:
Die Gemeinden in Baden-Württemberg erhalten im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs besondere Zuweisungen für die Förderung der Kinderbetreuung.
Für die Förderung von Einrichtungen freier und privat-gewerblicher Träger sind die Gemeinden zuständig. Gefördert werden Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen. Die Berechnung und die Höhe der Zuschüsse für Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Kinderkrippen hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Einrichtung in die Bedarfsplanung der Gemeinde aufgenommen ist.
Das Land fördert unter bestimmten Voraussetzungen die Schulkindbetreuung. Dabei handelt es sich um Zuwendungen, die in den Verfahrensbeschreibungen näher beschrieben sind. Es handelt sich um freiwillige Leistungen, die von der Bereitstellung der Mittel im Staatshaushaltsplan abhängig sind. Ein Rechtsanspruch auf diese Zuwendungen besteht nicht.
Das Land Baden-Württemberg unterstützt darüber hinaus die Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen. Im Rahmen der Gesamtkonzeption "Kompetenzen verlässlich voranbringen" (Kolibri) werden Sprachfördermaßnahmen für sprachförderbedürftige Kinder ab 2 Jahren und 7 Monaten bis zum Schuleintritt gefördert.
Des Weiteren unterstützt das Land die Kommunen bei der Inklusion von Kindern mit (drohender) Behinderung in der Kindertagesbetreuung durch eine Erhöhung seiner Zuweisung. Gleichzeitig erhalten die Träger von Kindertageseinrichtungen für jedes betreute Kind mit (drohender) Behinderung ab drei Jahren bis zum Schuleintritt und einem besonderen Unterstützungsbedarf zur Teilhabe an frühkindlicher Bildung in der Kita einen zusätzlichen Zuschuss von der Standortgemeinde.
Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (§ 1 SGB VIII)
Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO)
13.02.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg