Wasserrechtliche Bewilligung beantragen

Mit der wasserrechtlichen Bewilligung erhalten Sie das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck zu nutzen. Zusätzlich sind Art und Maß der Nutzung wasserrechtlich festgelegt.

Dazu gehört

  • Wasser aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen oder abzuleiten,
  • oberirdische Gewässer aufzustauen oder abzusenken,
  • feste Stoffe aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen,
  • Grundwasser zu entnehmen oder abzuleiten.

Ein Wasserwerksbetreiber kann beispielsweise eine wasserrechtliche Bewilligung zur Förderung von Trinkwasser beantragen.
Die Bewilligung wird erteilt:

  • nur unter bestimmten Bedingungen (vor allem §§ 13, 14 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) und
  • auch nur für eine bestimmte Frist, in der Regel nicht länger als 30 Jahre (§14 Absatz 2 WHG).

Voraussetzungen

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung unzumutbar ist.

Die Bewilligung erhalten Sie nicht, wenn

  • schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 WHG) oder
  • andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 WHG).

Zuständigkeit

Die untere Wasserbehörde ist grundsätzlich zuständig:

  • bei Gewässerbenutzungen in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • bei Gewässerbenutzungen in einem Landkreis: das Landratsamt.

Für Benutzungen nach § 82 Absatz 2 und 3 Wassergesetz Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörde zuständig.

Ablauf

Beantragen Sie die wasserrechtliche Bewilligung schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie prüft den Antrag und erteilt die Bewilligung.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsunterlagen (Pläne/Unterlagen zum geplanten Vorhaben)
  • Flurkarte(n) zum ausgewiesenen Vorhabensbereich
  • Zustimmung des Unterhaltspflichtigen des benutzten Gewässers
  • nachbarrechtliche Zustimmungserklärung bei der Querung fremder Grundstücke.

Hinweis: Im Einzelfall müssen Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorlegen.

Kosten

je nach Gebührenordnung der zuständigen Stelle

Sonstiges

Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an Ihre zuständige Wasserbehörde.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

05.06.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg

Wasserwirtschaftsamt
Bahnhofstraße 100
78532 Tuttlingen
Postanschrift
Postfach: 44 53
78532 Tuttlingen
Tel.: +49 7461 926 5810
Fax: +49 7461 926 5889

Informationen & Öffnungszeiten