Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen Sie von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen anbieten oder Bestellungen annehmen. Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe.
Hinweis: Als feste Verkaufsstelle kommen zum Beispiel infrage:
Auch der Verkauf vom Lkw, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen aus gilt als Wanderlager. Das Fahrzeug muss während des Verkaufs fest stehen oder fest liegen.
Achtung: Betreiben Sie die Veranstaltung über einen längeren Zeitraum (z.B. über sechs Wochen) im selben Raum, kann dies als stehendes Gewerbe angesehen werden. Dann müssen Sie ein Gewerbe anmelden.
Erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle.
die Stadt- oder Gemeindeverwaltungdes vorgesehenen Orts, an dem das Wanderlager stattfinden soll
Das Wanderlager müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Sie können die Veranstaltung beispielsweise durch Plakate, Inserate in Zeitungen und Zeitschriften, Postwurfsendungen, Ausrufen auf der Straße, Werbung in Radio und Fernsehen öffentlich ankündigen. Auch das Verteilen von "persönlichen Einladungen" (z.B. an die Bewohner eines Häuserblocks) gilt als öffentliche Bekanntmachung, wenn die Verkaufsveranstaltung grundsätzlich allen Personen offen steht.
In der zweifach einzureichenden Anzeige müssen Sie angeben:
Die öffentliche Ankündigung des Wanderlagers muss enthalten:
Im Zusammenhang mit einem Wanderlager ist die Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen (Waren oder Leistungen) verboten. Das Gleiche gilt für die Ankündigung von Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen. Das Verbot ist insbesondere von Bedeutung bei angekündigten unentgeltlichen Verköstigungen auf sogenannten Kaffefahrten.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen und leitet die zweite Ausfertigung an die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) für eine Überprüfung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht weiter. Wenn Sie innerhalb von 14 Tagen keine Antwort von der zuständigen Stelle erhalten, können Sie das Wanderlager durchführen.
Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung des Wanderlagers verbieten, wenn Sie die Veranstaltung nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig anzeigen oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
Wenn Sie ein Wanderlager durchführen und dies öffentlich ankündigen wollen, müssen Sie dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Es fallen je nach Gemeinde unterschiedliche Kosten an.
Für Wanderlager gelten die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.10.2018 freigegeben.