Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der 1. Sprengstoffverordnung beantragen

Wenn Sie im gewerblichen oder nicht gewerblichen Bereich mit erlaubnispflichtigen, explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie in der Regel im Vorfeld an einem Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen. Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Voraussetzungen

Um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten, müssen von Ihnen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind. Im Rahmen des Nachweises der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden, beispielsweise von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Verfassungsschutzbehörde eingeholt.
  • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen beispielsweise in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.

Zuständigkeit

Die für Ihren Wohnort örtlich zuständige Kreispolizeibehörde

  • in Stadtkreisen, Großen Kreisstädten und in Einzelfällen die Verwaltungsgemeinschaften: die Stadtverwaltung
  • ansonsten das Landratsamt

Benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung für den späteren Umgang als Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines im Rahmen einer Tätigkeit, die der Bergaufsicht unterliegt:

  • Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau im Regierungspräsidium Freiburg

Ablauf

Nachdem Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der 1. Sprengstoffverordnung beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Je nach Angebot der zuständigen Behörde, kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls müssen Sie auch persönlich bei der zuständigen Behörde vorstellig werden.

Fristen

Der Antrag sollte der zuständigen Behörde vier bis sechs Wochen vor dem Lehrgang vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 1 und 2 der 1. Sprengstoffverordnung werden die folgenden Informationen benötigt:

  • Angaben zur antragstellenden Person
  • Angaben zum Lehrgang, an dem Sie teilnehmen möchten

Kosten

Es gelten die von der jeweils zuständigen Behörde in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.

Sonstiges

Wenn Sie innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein beantragen, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzen.

Die Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung kann entfallen, wenn Sie als Inhaber eines Befähigungsscheines die Zulassung zu einem Sonder- oder Wiederholungslehrgang beantragt.

Rechtsgrundlage

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

  • § 34 Absatz 1 und 2 der 1. SprengV

Freigabevermerk

04.04.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg

Landratsamt Tuttlingen
Bahnhofstraße 100
78532 Tuttlingen
Postanschrift
Postfach: 44 53
78532 Tuttlingen
Tel.: +49 7461 926 0
Fax: +49 7461 926 3087

Informationen & Öffnungszeiten

Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
Albertstraße 5
79104 Freiburg i. Br.
Tel.: 0761 208 0
Fax: 0761 208 394200


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