Wenn Sie als Tierhalter oder Tierhalterin neu mit der Tierhaltung beginnen, müssen Sie unter anderem Ihre Tiere bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg anmelden.
Dies gilt sowohl für landwirtschaftliche Nutztiere, als auch Tiere zur privaten Nutzung (zum Beispiel Reitpferde).
Meldepflichtig sind unabhängig vom Geschlecht und Alter:
Ausnahmen:
Zu welchem Zweck die Tiere gehalten werden, ob gewerblich, als landwirtschaftlicher Betrieb oder aus privaten Gründen, ist für die Melde- und Beitragspflicht unerheblich.
die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg (Anstalt des öffentlichen Rechts)
Für die Registrierung der Tierhaltung ist die untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) zuständig.
Sie müssen die Meldung schriftlich durch Post, Fax oder online bei der Tierseuchenkasse einreichen. Meldungen per Telefon werden nicht berücksichtigt.
Bei formloser Meldung müssen Sie angeben,
Sie erhalten im Anschluss an die Meldung eine Tierbesitzernummer. Diese müssen Sie bei allen Folgemeldungen angeben. Folgemeldungen sind:
Eine weitere Möglichkeit zur Anmeldung bei der Tierseuchenkasse besteht über die Anlage C des Antrags auf Registrierung bei der jeweils zuständigen unteren Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt). Das Veterinäramt gibt die ausgefüllten Anlagen an die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg weiter.
Sie müssen die Aufnahme der Tierhaltung innerhalb von zwei Wochen bei der Tierseuchenkasse anzeigen. Bestimmte Änderungen im Tierbestand müssen sie sofort anzeigen.
Hinweis: Wenn Sie sich über die Anlage C des Antrags auf Registrierung beim jeweils zuständigen Veterinäramt registrieren, müssen Sie dies vor Beginn der Tätigkeit tun. Änderungen müssen Sie sofort anzeigen.
ausgefülltes Formular "Neuanmeldung bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg"
Für bestimmte Tiere müssen Sie einen jährlichen Beitrag an die Tierseuchenkasse zahlen.
Die Angaben zu den Beiträgen finden Sie auf den Internetseiten der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg. Die Beiträge sind nach Tierart unterteilt.
Tierhalter und Tierhalterinnen sind verpflichtet, zum 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine, Schafe und Ziegen bei der HIT-Datenbank (über den Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V. (LKV)) anzuzeigen.
Die Meldung muss bis zum 15. Januar des Jahres erfolgt sein. Weitere Informationen zur Tierkennzeichung erhalten Sie im Portal des LKV.
Die PIN für die Onlinemeldung erhalten Sie im Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Steuerung und Koordinierung von EU-Maßnahmen (SEU)).
Hinweis: Registrierungspflichtig über die untere Tiergesundheitsbehörde ist vor allem die Haltung von:
Wenn Sie sich angemeldet haben und die Beiträge pünktlich bezahlen, erhalten Sie eine Vielzahl von Leistungen. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg und in den Leistungsbeschreibungen:
Sie erhalten in der Regel innerhalb von wenigen Tagen Ihre Tierbesitzernummer.
13.09.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg