Sie haben eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern und wollen diese Tätigkeit nun erstmalig aufnehmen? Sie müssen die Tätigkeit der zuständigen Stelle anzeigen.
Hinweis: Eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger
Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit anzeigen. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen. Das sind beispielsweise
Sie arbeiten unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist? In diesem Fall müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigen.
Es sit keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür müssen vor allem
Das Regierungspräsidium Tübingen
Sie können die Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle einreichen. Ein Formular ist im Internet zu finden.
Ihre Anzeige muss Folgendes enthalten:
Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet,
mindestens 30 Tage vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit
Hinweis: Stimmt die Behörde zu, können Sie mit der Tätigkeit bereits vor Ablauf dieser Frist beginnen.
EUR 50,00 bis 1.000 je nach Aufwand
Sie müssen der zuständigen Stelle sofort folgendes anzeigen:
§ 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Anzeigepflichten)
Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.10.2021 freigegeben.