Bestimmte Straftaten werden von der Staatsanwaltschaft nur verfolgt, wenn der oder die Verletzte einen Strafantrag gestellt hat. Damit bringen Sie Ihren Wunsch zum Ausdruck, dass eine Tat strafrechtlich verfolgt werden soll.
Die Staatsanwaltschaft soll ein Ermittlungsverfahren einleiten und nach Abschluss der Ermittlungen Anklage erheben.
Sie als antragstellende Person erhalten eine Mitteilung, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt oder gar nicht erst eingeleitet wird, und nur Sie können gegen einen solchen Bescheid der Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen und eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
Hinweis: Bei der bloßen Anzeige einer Straftat handelt es sich demgegenüber um die Mitteilung eines strafrechtlich bedeutsamen Sachverhalts, ohne dass Sie als anzeigende Person Wert auf die Strafverfolgung legen.
Wenn Sie bei der Polizei eine Anzeige erstatten, weist diese Sie deshalb bei Antragsdelikten auf die Notwendigkeit eines Strafantrags hin.
Strafantrag können Sie stellen bei Straftaten, die in erster Linie Sie persönlich und nicht die Allgemeinheit betreffen, beispielsweise
In bestimmten Fällen (zum Beispiel Körperverletzung oder Sachbeschädigung) kann die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung „wegen besonderen öffentlichen Interesses“ auch von sich aus einleiten. Ein Strafantrag ist dann nicht erforderlich. Die Straftat kann hier sogar gegen den Willen des Opfers verfolgt werden.
Es liegt eine Tat vor, zu deren Verfolgung ein Strafantrag notwendig ist.
die Polizei, Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht
Sie müssen den Strafantrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Protokoll geben oder schriftlich stellen.
Bei den Polizeibehörden können Sie den Antrag nur schriftlich stellen. Die Polizei hält dafür Formulare bereit.
Sie müssen Ihre vollständigen Personalien angeben:
Wird der Strafantrag nicht weiter verfolgt, erhalten Sie einen Bescheid mit Angabe der Einstellungsgründe. Als Verletzte beziehungsweise Verletzter der Straftat können Sie die Entscheidung der Staatsanwaltschaft anfechten.
Hinweis: Im Strafprozess treten Sie als Zeuge oder Zeugin auf, nicht als Kläger oder Klägerin.
Sie müssen den Strafantrag innerhalb von drei Monaten stellen.
Die dreimonatige Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie von der Tat beziehungsweise dem Täter oder der Täterin erfahren.
Personalausweis oder anderes Ausweisdokument
keine
Eine unwahre Strafanzeige oder eine spätere Rücknahme des Strafantrags kann dazu führen, dass Sie die entstandenen Kosten tragen müssen.
keine
04.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg