Sie möchten einen Auszug oder eine Vertretungsbescheinigung aus dem Stiftungsverzeichnis beantragen?
Jeder kann bei der zuständigen Stiftungsbehörde folgende Auszüge aus dem Stiftungsverzeichnis anfordern:
Stiftungen können zusätzlich Bescheinigung über den Umfang der Vertretungsmacht der Stiftungsorgane (Vertretungsbescheinigungen) anfordern.
Das Stiftungsverzeichnis ist eine Sammlung aller rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen, kommunalen und öffentlichen Rechts in den Regierungsbezirken Baden-Württembergs.
Es dient der Stärkung der Sicherheit im Rechtsverkehr und der Erweiterung der Publizität im Stiftungswesen.
Enthalten sind Daten über Name, Anschrift, Sitz, Zweck, Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung, den Tag der Verleihung der Rechtsfähigkeit und die anerkennende oder verleihende Behörde. Das Einsichtsrecht und der Auszug aus dem Stiftungsverzeichnis beziehen sich auf diese Daten.
Die Regierungspräsidien Stuttgart, Tübingen, Freiburg und Karlsruhe führen das Stiftungsverzeichnis für diejenigen Stiftungen, deren Sitz sich in ihrem Regierungsbezirk befinden.
Sie können die Auszüge aus dem Stiftungsverzeichnis ohne weitere Voraussetzungen formlos anfordern.
Stiftungen können die Vertretungsbescheinigungen ebenfalls formlos beantragen.
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich der Sitz der Stiftung befindet.
Beim Regierungspräsidium Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg können Sie die Auszüge aus dem Stiftungsverzeichnis und Vertretungsbescheinigungen für die Stiftung schriftlich oder online beantragen.
Beim Regierungspräsidium Tübingen können Sie die Auszüge und Vertretungsbescheinigungen schriftlich per Mail beantragen: stiftungen@rpt.bwl.de
Geben Sie bei Ihrem Antrag (online unter der Rubrik „Auswahl“) bitte an, ob Sie
oder
benötigen.
Der Versand erfolgt i. d. R. per Post. Wenn Sie den Auszug online beantragt haben, können Sie den Auszug auch in Ihr Servicekonto erhalten.
Keine
Keine
Bei gemeinnützigen Stiftungen entfällt die Gebühr, sofern die Stiftung den Auszug bzw. die Bescheinigung selbst anfordert.
Keine
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Gebührenverzeichnis Innenministerium
13.11.2023 Regierungspräsidium Freiburg