Stiftungen - Änderungen dem Finanzamt mitteilen

Stiftungen sind dazu verpflichtet, Umstände anzeigen, die für ihre steuerliche Erfassung von Bedeutung sind.

Voraussetzungen

  • Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands
  • Änderung von Sitz oder Ort Ihrer Geschäftsleitung
  • Erwerb oder Verlust der Rechtsfähigkeit
  • Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
  • Änderungen anderer für die Besteuerung bedeutsamer Umstände

Zuständigkeit

das Finanzamt, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat

Ablauf

Schicken Sie die Unterlagen mit der Post.

Fristen

innerhalb eines Monats

Erforderliche Unterlagen

Kopien

  • des Änderungsbeschlusses
  • der Satzungsänderung
  • des Stiftungsgeschäftes

Kosten

keine

Sonstiges

Spätere, für die Steuervergünstigung wesentliche Satzungsänderungen müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Besprechen Sie geplante Änderungen am besten vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt.

Hinweis: Für die steuerliche Erfassung bedeutsame Umstände müssen Sie auch bei der Gemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat, anzeigen.

Rechtsgrundlage

Vertiefende Informationen

Broschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine" des Finanzministeriums Baden-Württemberg.

Bezugsort

Geben Sie in der Regionalisierung den Standort der Stiftung an.

Freigabevermerk

08.01.2024; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

Finanzamt Tuttlingen
Zeughausstraße 91
78532 Tuttlingen
Postanschrift
Postfach: 180
78502 Tuttlingen
Tel.: 07461/98-0 (Zentrale)
Fax: 07461/98 - 303

Informationen & Öffnungszeiten