Sozialversicherung - Versicherungspflicht feststellen lassen (Statusfeststellung)

Ihre Erwerbstätigkeit kann sozialversicherungsrechtlich eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung sein.

Wenn Zweifel über die Einordnung bestehen, können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerinnen ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Es schafft für die Beteiligten Rechtssicherheit darüber, ob sie selbständig tätig oder abhängig beschäftigt sind.

Voraussetzungen

  • Es besteht Unklarheit darüber, ob die Tätigkeit oder Beschäftigung in der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist.
  • Sie sind abhängig beschäftigt, selbständig tätig, Arbeitgeber oder Auftraggeber

Zuständigkeit

die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund

Ablauf

Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger oder es steht Ihnen im Internet zum Download zur Verfügung.

Eine Statusfeststellung können nur die Beteiligten beantragen. Das sind

  • der Auftraggeber oder die Auftraggeberin
  • der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin
  • der Arbeitgeber und
  • der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin.

Die Beteiligten können gemeinsam oder jeder allein das Verfahren beantragen. Sie müssen in der Beurteilung der Erwerbstätigkeit nicht übereinstimmen.

Wird der Antrag nur von einem Beteiligten oder einer Beteiligten gestellt, wird der andere Vertragspartner automatisch in das Verwaltungsverfahren mit einbezogen.

Die im Antrag gestellten Fragen sollten Sie vollständig beantworten und die dort erbetenen Unterlagen gleich mit senden. Die Tätigkeit und deren Umstände müssen Sie ausführlich beschreiben, insbesondere wenn Sie keine schriftlichen Verträge abgeschlossen haben.

Über den Status der Erwerbsperson erhalten beide Beteiligten eine verbindliche Entscheidung in Form eines Bescheids. Wird ein versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, folgt daraus die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen tritt diese Versicherungspflicht nicht mit dem Beginn der Tätigkeit (ggf. rückwirkend) ein, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Das Anfrageverfahren bei der Clearingstelle entfällt, wenn bereits eine Krankenkasse ein Verfahren zur Feststellung des Status der Erwerbsperson durchgeführt beziehungsweise eingeleitet hat, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Entscheidung über eine freiwillige Versicherung, oder wenn der Status bereits durch einen Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung überprüft wurde.

Fristen

Stellen Sie den Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag müssen Sie Kopien aller Verträge, die das bestehende Auftragsverhältnis betreffen, beifügen, z.B. den Vertrag über die Tätigkeit als freier Mitarbeiter oder Handelsvertreter, Honorarvertrag, Lehrvertrag. Auch alle gegebenenfalls bestehenden Zusatzvereinbarungen, Änderungsvereinbarungen oder Ergänzungsvereinbarungen müssen Sie beifügen.

Kosten

Während des Anfrageverfahrens entstehen keine Kosten oder Gebühren.

Sonstiges

Ohne dass Sie das beantragen müssen, veranlasst in folgenden Fällen die Einzugsstelle ein Verfahren zur Entscheidung über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses (Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren):

  • Der Arbeitgeber erstellt Anmeldungen für
    • den Ehemann, die Ehefrau, den eingetragenen Lebenspartner oder die Lebenspartnerin
    • mitarbeitende Kinder, Enkel oder Urenkel oder
    • geschäftsführende Gesellschafter beziehungsweise Gesellschafterinnen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

  • § 7a Anfrageverfahren
  • § 28a Meldepflicht

Vertiefende Informationen

Die Clearingstelle bietet auch telefonische Auskunft: 030 865 97405 oder 0800 1000 480 70

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab und kann im Voraus nicht abgeschätzt werden.

Freigabevermerk

23.11.2023 Deutsche Rentenversicherung

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