Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird von der zuständigen Stelle aufgehoben, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
Es ist erkennbar, dass die Bildungsziele der allgemeinen Schule auch mithilfe anderer Fördermaßnahmen erreicht werden können, zum Beispiel Unterstützung und Beratung durch den Sonderpädagogischen Dienst.
Das für den Wohnort des Schülers / der Schülerin zuständige Staatliche Schulamt
Die Aufhebung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird beantragt von
Die Schule hat die Aufhebung zu beantragen, sobald konkrete Hinweise darauf gegeben sind, dass die Schülerin / der Schüler dem Bildungsziel der allgemeinen Schule mit einer anderen Unterstützung als einem sonderpädagogischen Bildungsangebot erfolgreich folgen kann.
Stellen die Eltern den Antrag auf Aufhebung des Anspruchs ohne Mitwirkung der besuchten Schule, so ist diese von der Schulaufsichtsbehörde nachträglich zu beteiligen.
Das Staatliche Schulamt entscheidet über den Antrag. Es benachrichtigt die Eltern schriftlich über das Ergebnis.
keine
Beantragt die bisher besuchte Schule die Aufhebung des Anspruchs, muss sie folgende Unterlagen vorlegen:
Die Eltern müssen keine Unterlagen vorlegen.
keine
Um Abschlüsse in Bildungsgängen der allgemeinen Schule (z.B. den Hauptschulabschluss) zu erreichen, muss ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung spätestens mit Beginn der Abschlussklasse aufgehoben werden.. Liegen der allgemeinen Schule konkrete Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben sind, hat die Schule daher die Aufhebung rechtzeitig vor Ablauf des Schuljahres vor der jeweiligen Abschlussklasse bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.
§ 9 Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote (SBA-VO) (Überprüfung und Aufhebung)
19.03.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg