In der Hauptsache können Sie gegen Entscheidungen der Vergabekammer sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen.
Die sofortige Beschwerde schiebt die Entscheidung der Vergabekammer auf. Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag nicht erteilen.
Hinweis: Will der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag trotz der Beschwerde erteilen, muss er das schriftlich beantragen und begründen. Das Beschwerdegericht kann die Fortsetzung des Verfahrens und die Zuschlagserteilung gestatten. Bei der Entscheidung muss das Gericht folgendes berücksichtigen:
Sie müssen sich im Beschwerdeverfahren von einer Anwältin oder einem Anwalt vertreten lassen.
Achtung: Juristische Personen des öffentlichen Rechts benötigen keine anwaltliche Vertretung.
Die Vergabekammer hat entschieden.
Sie müssen die sofortige Beschwerde schriftlich einlegen, begründen und folgendes angeben:
Die Beschwerde muss durch eine Anwältin oder durch einen Anwalt unterzeichnet sein. Ausnahme: Juristische Personen des öffentlichen Rechts benötigen keine anwaltliche Unterschrift.
Sie müssen außerdem die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer von der Einlegung der Beschwerde informieren.
Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. Es kann entweder
zwei Wochen ab der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer
keine
Die Gebühr für die sofortige Beschwerde richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz und ist damit abhängig vom Streitwert.
keine
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
09.01.2024 Verantwortlich: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg