Kinder und Jugendliche sind schulpflichtig, wenn sie in Baden-Württemberg ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.
Bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen die Erziehungsberechtigten dafür sorgen, dass sie am Unterricht und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen regelmäßig teilnehmen.
Ursachen für Schulverweigerung sind häufig komplexe Problemkonstellationen wie beispielsweise:
Formen und Merkmale:
Eine besondere Form ist die passive Schulverweigerung. Kinder und Jugendliche sind zwar zeitweise im Unterricht anwesend, sie verfolgen das Unterrichtsgeschehen aber nicht oder nur rudimentär.
Ziel der Beratung ist es, die Ursachen zu finden und die Situation richtig einzuschätzen, um Hilfe und Unterstützung organisieren und geben zu können.
Sie befürchten eine zunehmende Schulverdrossenheit Ihres Kindes, Ihres Schülers oder Ihrer Schülerin oder Ihres Freundes bzw. Ihrer Freundin.
Wenn Sie als Erziehungsberechtige Hinweise für eine drohende Schulverweigerung bei Ihrem Kind bemerken, sollten Sie sich an die Klassenlehrkraft, die Beratungslehrkraft der Schule oder die Schulsozialarbeiterin bzw. den Schulsozialarbeiter wenden.
Um den regelmäßigen Schulbesuch zu unterstützen, sollten Sie vor allem vertrauensvoll mit der Schule zusammenarbeiten.
Bei anhaltenden Auffälligkeiten können Sie sich neben der zuständigen Schulpsychologischen Beratungsstelle auch an die Erziehungs- oder Familienberatungsstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises wenden.
Keine
Keine
Keine
Die Verletzung der Schulpflicht kann mit einer Geldbuße bestraft werden.
Die Schulpflicht kann auch erzwungen und beispielsweise mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Daneben können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen greifen.
Schulgesetz Baden-Württemberg (SchG)
11.01.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg