Schulfremdenprüfung beantragen
Damit können Sie diese Abschlüsse nachträglich erwerben:
- Hauptschulabschluss
- Werkrealschulabschluss
- Realschulabschluss
- Hochschulreife
Hinweis: Sie haben einen Hauptschulabschluss ohne Note in der Fremdsprache? In diesem Fall können Sie die Schulfremdenprüfung auch nur in der Fremdsprache ablegen.
Sie müssen sich selbstständig vorbereiten.
Tipp: Viele Erwachsenenbildungseinrichtungen bieten Vorbereitungskurse auf die Schulfremdenprüfung an.
Die Prüfung findet im Folgejahr am Ende des Schuljahres statt - meist zeitgleich mit der entsprechenden Prüfung an öffentlichen Schulen.
Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme sind:
- Sie haben die angestrebte Abschlussprüfung weder bereits mit Erfolg noch zweimal erfolglos abgelegt.
- Sie würden durch die Schulfremdenprüfung diese Prüfung nicht eher ablegen, als Sie es bei normalem Schulbesuch könnten.
Beispiel: Sie haben bereits den Hauptschulabschluss? Dann dürfen Sie nicht erneut an einer Hauptschulabschlussprüfung teilnehmen (z. B. um eine bessere Note zu bekommen).
Zusätzlich müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen, abhängig vom angestrebtem Abschluss:
- Für den Hauptschulabschluss:
Sie besuchen keine Werkrealschule, Hauptschule, Realschule, kein Gymnasium, keine Gemeinschaftsschule und kein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) mit entsprechendem Bildungsgang (mehr).
Ausnahme:- Sie besuchen die 9. Klasse eines Gymnasiumsund Ihre Versetzung in die 10. Klasse ist gefährdet; bei Nichtversetzung müssten Sie das Gymnasium verlassen,
- Für den Werkrealschulabschluss:
Sie besuchen keine Werkrealschule, Hauptschule, Realschule, kein Gymnasium, keine Gemeinschaftsschule und kein SBBZ mit entsprechendem Bildungsgang. - Für den Realschulabschluss:
Sie besuchen keine Werkrealschule, Hauptschule, Realschule kein Gymnasium, keine Gemeinschaftsschule und kein SBBZ mit entsprechendem Bildungsgang.
Ausnahme:- Sie besuchen die 10. Klasse eines Gymnasiums,
- Ihre Versetzung ist gefährdet und
- bei Nichtversetzung müssten Sie Ihre Schule verlassen.
- Für die Hochschulreife (Fachhochschulreife/allgemeine Hochschulreife):
Sie besuchen im Schuljahr, in dem die Prüfung abgenommen wird, kein öffentliches oder staatlich anerkanntes privates Gymnasium bzw. keine Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe, kein Abendgymnasium und auch kein Kolleg. Sie haben in Baden-Württemberg Ihren ständigen Wohnsitz oder wurden an einem staatlich genehmigten privaten Gymnasium oder an einer sonstigen Unterrichtseinrichtung in Baden-Württemberg auf die Abiturprüfung für Schulfremde vorbereitet.
Zuständigkeit
- Hauptschulabschluss, Werkrealschulabschluss und Realschulabschluss: das für Ihren Wohnsitz zuständige Staatliche Schulamt
- Hochschulreife: in der Regel das für Ihren Wohnsitz zuständige Regierungspräsidium
Ablauf
Die Zulassung zur Schulfremdenprüfung müssen Sie schriftlich beantragen. Die benötigten Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Werden Sie zugelassen, erhalten Sie eine Mitteilung über Termin und Ort, an dem die Prüfung stattfindet. Bei Nichtzulassung erhalten Sie eine Ablehnung mit schriftlicher Begründung.
Hinweis: Eine nichtbestandene Prüfung können Sie einmal wiederholen, frühestens nach einem Jahr.
Fristen
Für die Anmeldung zur Prüfung:
- Hauptschulabschluss: 1. März
- Werkrealschulabschluss: 1. März
- Realschulabschluss: 1. März
- Hochschulreife: 1. Oktober
Erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf mit Angaben
- über den bisherigen Bildungsgang
- gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit
- Geburtsurkunde oder ein anderer, von einer öffentlichen Stelle ausgestellter Identitätsnachweis, etwa ein Personalausweis oder Reisepass
- Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen (als beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen)
- Angaben über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung (möglicherweise mit Nachweisen)
- für den Hauptschulabschluss zusätzlich:
- Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg Sie schon einmal an der Hauptschulabschlussprüfung teilgenommen haben
- Benennung des Wahlfachs der mündlichen Prüfung sowie die Benennung und Beschreibung des Themas der Präsentationsprüfung
- wenn Sie die Klasse 9 des Gymnasiums besuchen, letzte Halbjahresinformation und Bescheinigung der Schulleitung über die Versetzungsgefährdung
- für den Werkrealschulabschluss zusätzlich:
- Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg Sie schon einmal an der Werkrealschulabschlussprüfung teilgenommen haben
- die Benennung des Fachs oder des Fächerverbunds, in dem Sie zusätzlich mündlich geprüft werden
- für den Realschulabschluss zusätzlich:
- Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg Sie bereits an der Realschulabschlussprüfung teilgenommen haben
- die Benennung der Wahlfächer, in denen Sie zusätzlich mündlich geprüft werden,
- wenn Sie die Klasse 10 des Gymnasiums besuchen, die letzte Halbjahresinformation und Bescheinigung der Schulleitung über die Versetzungsgefährdung
- für die Hochschulreife zusätzlich:
- Passbild
- Nachweis über einen Realschulabschluss oder einem diesem Abschluss gleichwertigen Bildungsstand
- Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Ergebnis Sie bereits an einer Prüfung zur allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife teilgenommen haben
- Erklärung, welche Prüfungsfächer Sie wählen
Hinweis: Nähere Angaben zu den verpflichtenden Prüfungsfächern und zur Benennung weiterer Prüfungsfächer finden Sie in den entsprechenden Formularen.
Kosten
keine
Sonstiges
Weitere Hinweise sind auf der Homepage des Kultusministeriums abrufbar unter der Rubrik Schulfremdenprüfung.
Rechtsgrundlage
Vertiefende Informationen
- Eine Übersicht über Vorbereitungskurse auf die Schulfremdenprüfung in Baden-Württemberg finden Sie in KURSNET. Wählen Sie dort den angestrebten Abschluss aus.
- Nähere Informationen zum genauen Ablauf der Prüfung, zu den einzelnen Fächern und den Prüfungsterminen und -orten finden Sie auf folgenden Seiten:
- km-bw:
- Regierungspräsidium Stuttgart:
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat dessen ausführliche Fassung am 11.01.2024 freigegeben.