Technische Anlagen und Einrichtungen in Garagen, Verkaufsstätten und Versammlungsstätten muss ein anerkannter Bausachverständiger oder eine anerkannte Bausachverständige prüfen.
Technische Anlagen und Einrichtungen sind beispielsweise:
Wenn Sie als Bausachverständiger oder Bausachverständige tätig sein möchten, müssen Sie rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit einen Antrag auf Anerkennung stellen.
Sie
Bausachverständige aus anderen EU-/EWR-Staaten, die im Herkunftsstaat niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit ausführen, wenn sie
Hinweis: Auch Bausachverständige aus anderen EU-/EWR-Staaten, die keine vergleichbare Berechtigung hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereiches nachweisen können, können als Sachverständige tätig werden. Sie müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Außerdem benötigen sie eine Bescheinigung der obersten Baurechtsbehörde, dass sie die oben genannten allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.
Hinweis: Haben Sie bereits in einem anderen Bundesland die Ausübung als Sachverständiger oder Sachverständige angezeigt, erübrigt sich eine weitere Anzeige. Bereits erteilte Bescheinigungen gelten fort.
das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
Beantragen Sie die Anerkennung als Bausachverständiger oder Bausachverständige schriftlich. Unterschreiben Sie den Antrag handschriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung durch die zuständige Stelle. Diese teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen.
Bei positiver Entscheidung nimmt die zuständige Stelle Sie in ihr Verzeichnis auf.
Als Bausachverständiger oder Bausachverständige aus einem anderen EU-/EWR-Staat müssen Sie, wenn Sie im Herkunftsstaat eine gleichwertige Berechtigung haben, Ihre Tätigkeit anzeigen, bevor Sie sie zum ersten Mal ausüben. Andernfalls müssen Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Anerkennung stellen. Auf Antrag bestätigt die zuständige Stelle, dass die Anzeige erfolgt ist.
keine
EUR 150,00 - 1.500
Die Anerkennung gilt deutschlandweit.
Sie erlischt fristlos, wenn Sie
Gründe, die zum Erlöschen der Anerkennung führen können, müssen Sie der zuständigen Stelle sofort mitteilen.
Die zuständige Stelle widerruft die Anerkennung, wenn Sie als Sachverständiger oder Sachverständige wiederholt und grob gegen Ihre Pflichten verstoßen haben.
Sie kann die Anerkennung widerrufen, wenn Sie Ihre Tätigkeit zwei Jahre lang nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt haben.
Die zuständige Stelle entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag.