Sachkundenachweis im Pflanzenschutz

Zum 14.02.2012 ist ein neues Pflanzenschutzgesetz in Kraft getreten. Zusammen mit der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 06.07.2013 gilt ein neues Verfahren für die Bescheinigung der Sachkunde im Pflanzenschutz.

Personen, welche beruflich

  • Pflanzenschutzmittel anwenden,
  • Pflanzenschutzmittel verkaufen,
  • Pflanzenschutzmittel im Internet vertreiben,
  • andere Personen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer einfachen Hilfstätigkeit anleiten oder beaufsichtigen,
  • über den Pflanzenschutz beraten,

sind verpflichtet, den bundeseinheitlichen Sachkundenachweis (SKN) im Scheckkartenformat vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit nachzuweisen.

Voraussetzungen

Keine

Ablauf

Der neue Sachkundenachweis kann schriftlich oder auf elektronischem Weg bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftsbehörde (ULB) beantragt werden. Antragsformulare zur schriftlichen Antragstellung erhalten Sie bei Ihrer Dienststelle. Eine Antragstellung ist sowohl mit als auch ohne Registrierung möglich.

Es wird empfohlen, den neuen Sachkundenachweis mit Registrierung im Online-Verfahren zu beantragen. Hier haben Sie die Möglichkeit, alle Nachweise, welche die Sachkunde belegen, einzuscannen, den Bearbeitungsstand zu verfolgen und gegebenenfalls Ergänzungen oder Korrekturen vorzunehmen. Alternativ können Sie den Sachkundenachweis auch ohne Registrieung im Online-Verfahren oder mit dem verknüpften Formular beantragen.

Fristen

Sachkundige sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Der erste Dreijahreszeitraum beginnt ab der erstmaligen Ausstellung des neuen Sachkundenachweises.

Die Fortbildungen werden sowohl von den Ämtern als auch von externen Anbietern durchgeführt und schriftlich bestätigt.

Erforderliche Unterlagen

Zur Beantragung des neuen Sachkundenachweises werden folgende Unterlagen benötigt.

  • Kopie des alten Sachkundenachweises oder eine Kopie Ihres Abschlusszeugnisses in einem der anerkannten Berufe.
  • Kopien der 4-stündigen Fortbildungsnachweise.

Kosten

Die Beantragung ist gebührenpflichtig und kostet 30EUR.

Sonstiges

Die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird bei Betriebskontrollen geprüft. Neben dem neuen Sachkundenachweis ist die entsprechende Teilnahmebescheinigung der Fortbildung vorzulegen. Fehlt diese, wird eine Frist gesetzt, innerhalb dieser eine Fortbildungsmaßnahme besucht werden kann. Verstreicht diese Frist, kann die Kontrollbehörde den Sachkundenachweis entziehen.

Rechtsgrundlage

Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV)

Vertiefende Informationen

Informationen zur Antragstellung und zum Sachkundenachweis finden Sie auf der Homepage des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums unter dem Link

www.ltz-bw.de/pb/Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Sachkunde

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 2 Monate.

Formulare & Online-Dienste

Landwirtschaftsamt
Postanschrift: Bahnhofstraße 100
78532 Tuttlingen
Tel.: +49 7461 926 1300
Fax: +49 7461 926 1389

Informationen & Öffnungszeiten