Klärung des Rentenversicherungskonto bei Spätaussiedlern beantragen

Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen sowie Vertriebene werden so gestellt, als ob sie ihr Versicherungsleben in Deutschland zurückgelegt hätten. Da sie keine beitragspflichtigen Inlandsverdienste haben, werden ihren Beitragszeiten Tabellenwerte zugeordnet. Diese entsprechen dem, was vergleichbare Versicherte in Deutschland durchschnittlich verdient haben.

Erfüllen Sie die entsprechenden Voraussetzungen, werden Ihre Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten angerechnet. Auch Ihre im Herkunftsland zurückgelegten Anrechnungszeiten, zum Beispiel wegen Arbeitsunfähigkeitoder Krankheit, werden berücksichtigt.

Bei Beitragszeiten ab 1950 unterscheiden die Tabellenwerte zwischen Qualifikationsgruppen (z.B. Meister) und Wirtschaftsbereichen (z.B. Bauwirtschaft), um zu einer möglichst realitätsbezogenen Einkommensfeststellung zu gelangen. Die Werte werden anschließend in der Regel auf 60 Prozent des vollen Werts reduziert. Hiermit wird insbesondere eine Anpassung an Versicherte beabsichtigt, die in strukturschwachen Gebieten gelebt und deutlich geringere Verdienste erzielt haben.

Voraussetzungen

  • Sie gehören zur Gruppe der Vertriebenen oder sind Spätaussiedler beziehungsweise Spätaussiedlerin und
  • Sie möchten Ihr Rentenkonto klären.

Zuständigkeit

die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind:

  • die Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  • die Regionalträger, z.B. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg

Ablauf

Die Anerkennung der im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten müssen Sie schriftlich beantragen.
Angesichts der komplizierten Rechtsmaterie empfiehlt es sich, den Antrag auf Kontenklärung bei der Stadtverwaltung Ihrer Wohnsitzgemeinde, in den entsprechenden Versicherungsämtern oder direkt bei den Regionalzentren und Außenstellen der Rentenversicherungsträger zu stellen.

Über die Anerkennung von Zeiten erhalten Sie einen gesonderten Feststellungsbescheid.

Der Feststellungsbescheid stellt anerkannte Zeiten nach der aktuellen Rechtslage fest. Ändert der Gesetzgeber bis zum tatsächlichen Beginn der Rentenzahlung die Rechtsgrundlagen, kann dies dazu führen, dass Bescheide an die neue Rechtslage angepasst werden müssen.

Fristen

Der Antrag auf Kontenklärung ist an keine Frist gebunden.

Tipp: Um spätere Verzögerungen beispielsweise bei einer Rentenantragstellung zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Antrag bereits nach Erhalt der Spätaussiedlerbescheinigung zu stellen. Dies erleichtert auch die Beschaffung von Beweismitteln.

Erforderliche Unterlagen

Für die Anerkennung von Beitrags- und Anrechnungszeiten sind alle Unterlagen hilfreich, aus denen Art und Dauer der Beschäftigung beziehungsweise deren entsprechende Unterbrechung hervorgeht. Das sind in erster Linie die Originalversicherungsunterlagen wie beispielsweise

  • Arbeitsbücher,
  • Versicherungsbücher,
  • Legitimationsbücher,
  • Arbeitgeberbescheinigungen,
  • Zeugnisse.

Zusätzlich, für die Anerkennung von

  • Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten: die Geburtsurkunden der Kinder,
  • Rentenbezugszeit: der Rentenbescheid oder eine Rentenbescheinigung,
  • Zeiten der Leistung von Wehrdienst beziehungsweise Ersatzdienst: entsprechende Bescheinigung (z.B. Militärdienstbescheinigung).

Zum Nachweis des Status als Spätaussiedler dient die Spätaussiedlerbescheinigung bzw. der Vertriebenenausweis.

Achtung: Anhand der vorgelegten Unterlagen entscheidet der Rentenversicherungsträger im Einzelfall, ob eine Beitragszeit glaubhaft gemacht oder sogar nachgewiesen wurde. Für einen Nachweis darf kein Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsache bestehen. Sind die Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht, können die entsprechend den vorangegangenen Ausführungen ermittelten Werte nur zu fünf Sechsteln berücksichtigt werden.

Kosten

-

Sonstiges

Die Leistungen dürfen einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen. Die Begrenzung betrifft alle, die seit dem 7. Mai 1996 zugezogen sind.

Der zulässige Höchstwert beträgt 25 Entgeltpunkte pro Berechtigten und liegt damit auf dem Niveau der Eingliederungshilfe. 25 Entgeltpunkte entsprechen zurzeit einer monatlichen Bruttoaltersrente von 775,75 Euro in den alten beziehungsweise 742,25 Euro in den neuen Bundesländern.

Ehegatten sowie in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Berechtigte erhalten für ihre Zeiten nach dem Fremdrentengesetz gemeinsam Renten von insgesamt höchstens 40 Entgeltpunkten. 40 Entgeltpunkte entsprechen zurzeit einer Bruttoaltersrente von monatlich 1.241,20 Euro in den alten und 1.187,60 Euro in den neuen Bundesländern. Bei einem Umzug von West- nach Ostdeutschland kann sich unter Umständen die monatliche Rentenhöhe ändern.

Wichtig: Zu den Anspruchsberechtigten gehören in erster Linie Vertriebene und Spätaussiedler oder Spätaussiedlerinnen. Einem nicht deutschen Ehegatten oder Kindern aus dieser Ehe können daher in der Regel keine im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet werden.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

  • § 149 Versicherungskonto

Fremdrentengesetz (FRG)

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

21.12.2023 Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg

Formulare & Online-Dienste

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Hauptsitz Karlsruhe
Gartenstraße 105
76135 Karlsruhe
Tel.: 0721/825-0

Informationen & Öffnungszeiten

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Villingen-Schwenningen
Kaiserring 3
78050 Villingen-Schwenningen
Tel.: 07721/9915-0

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Fax: 0234/304-66050

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