Das "Qualitätszeichen Baden-Württemberg (QZ BW)" kennzeichnet Produkte mit einer über dem gesetzlichen Standard liegenden Produkt- und Prozessqualität aus.
Berufsverbände und berufsständische Organisationen der Ernährungsbranche (Lizenznehmer) vergeben die Nutzungsrechte zum QZ BW an Verarbeitungsbetriebe und Endvermarkter. Die erforderlichen Kontrollen führen zugelassene, akkreditierte und neutrale Zertifizierungsstellen durch.
Erzeuger von pflanzlichen oder tierischen Produkten, die ihre Erzeugnisse im Rahmen des QZ BW vermarkten möchten, müssen eine Teilnahmevereinbarung für Erzeuger abschließen.
Erzeuger von pflanzlichen Produkten müssen die Regeln des integrierten und kontrollierten Pflanzenbaus einhalten. Das bedeutet beispielsweise, dass sie
Tipp: Die ausführlichen Regelungen für unterschiedliche pflanzliche Produkte finden Sie auf den Internetseiten zum Gemeinschaftsmarketing Baden-Württemberg .
Erzeuger von tierischen Produkten müssen weitergehende Regeln einhalten. Das bedeutet beispielsweise, dass sie
Tipp: Die ausführlichen Regelungen für unterschiedliche tierische Produkte finden Sie auf den Internetseiten zum Gemeinschaftsmarketing Baden-Württemberg
vom Zeichenträger (Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz) zugelassene berufsständische Organisationen (Lizenznehmer)
Einen Zeichennutzungsvertrag oder eine Teilnahmevereinbarung für Erzeuger können Sie bei einem zugelassenen Lizenznehmer beantragen.
Tipp: Eine aktuelle Liste der Lizenznehmer finden Sie auf den Seiten zum Gemeinschaftsmarketing Baden-Württemberg . Dort erhalten Sie auch die Zeichensatzung, Formblätter und Checklisten und weitere Informationen zur Antragstellung.
Erkundigen Sie sich direkt bei dem jeweiligen Lizenznehmer, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Der Zeichenträger erhebt für die Nutzung des Qualitätszeichens keine Gebühren.
Hinweis: Die Lizenznehmer können zur Deckung ihrer Kosten Gebühren erheben. Kosten entstehen hauptsächlich durch die vorgeschriebenen Kontrollen und Untersuchungen. Kosten der Lizenznehmer werden direkt in Rechnung gestellt oder in einem Umlageverfahren anteilig erhoben.
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Verfügbarkeit der Zertifizierungsstelle, welche die Erstprüfung beim Antragsteller durchführen muss, ab.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 13.07.2015 freigegeben.