Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kommen verschiedene Kosten auf Sie zu. Dafür müssen Sie zunächst Ihr Einkommen und, soweit dies zumutbar ist, Ihr Vermögen einsetzen.
Wenn Sie dabei finanzielle Hilfe benötigen, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie die Kosten eines Gerichtsverfahrens nur teilweise oder nur in Raten tragen können. In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt.
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten Sie, wenn Ihnen nach Abzug folgender Ausgaben und Freibeträge weniger als 20 Euro monatlich zur Verfügung stehen:
Ausgaben:
Freibeträge:
Beträgt Ihr einzusetzendes Einkommen 20 Euro oder mehr, kann das Gericht eine monatliche Ratenzahlung anordnen oder die Prozesskostenhilfe ablehnen. Eine genaue Berechnung ist nur im konkreten Einzelfall möglich.
Die Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten. Die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes oder der eigenen Rechtsanwältin deckt sie nur, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt beziehungsweise eine Rechtsanwältin beigeordnet hat.
Achtung: Nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind die Kosten Ihres Gegners, beispielsweise dessen Rechtsanwaltskosten. Sollten Sie den Rechtsstreit verlieren, müssen Sie diese Kosten erstatten. Ausnahmen gelten nur in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten sowie in manchen Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Hinweis: Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn folgende Personen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten für die Kosten aufkommen müssen:
das Gericht, bei dem der Prozess oder die Zwangsvollstreckung geführt wird
Sie können den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einreichen. Gleichzeitig müssen Sie Ihrem Antrag das ausgefüllte Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" beifügen.
In dem Antrag müssen Sie das Streitverhältnis ausführlich und vollständig darstellen. Geben Sie auch die eventuell vorhandenen Beweismittel an.
Sollten Sie bei der Antragstellung Hilfe benötigen, können Sie sich an das Gericht oder an ein Rechtsanwaltsbüro wenden. Den Antrag kann auch ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einreichen.
Die zuständige Stelle prüft,
Anschließend fasst sie einen Beschluss, über den Sie schriftlich Bescheid erhalten.
Der Bescheid enthält Angaben,
Hinweis: Die zuständige Stelle prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Kostenhilfe weiter vorliegen. Bei einer wesentlichen Änderung Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht den Umfang neu festlegen oder die Bewilligung widerrufen.
Achtung: Falschangaben können dazu führen, dass die zuständige Stelle den Bewilligungsbeschluss aufhebt. Gleiches gilt, wenn Sie mit einer Ratenzahlung mehr als drei Monate in Verzug sind oder nach Aufforderung die erforderlichen Unterlagen nicht einreichen.
keine
keine
Die zuständige Stelle bewilligt Ihnen die Prozesskostenhilfe nur für die jeweilige Gerichtsinstanz, beispielsweise das Verfahren vor dem Amtsgericht.
Für anschließende Verfahren, beispielsweise vor dem Landgericht, müssen Sie die Prozesskostenhilfe neu beantragen. Das gilt auch für
Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Rechtsantragstelle beziehungsweise der Geschäftsstelle helfen kostenlos bei der Formulierung von Anträgen oder Erklärungen, die zur Vorlage beim zuständigen Gericht bestimmt sind. Das gilt auch für Fragen zum Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin. Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Rechtsantragstelle beraten soweit wie möglich selbst oder verweisen an die jeweils zuständige Stelle.
01.01.2024; Justizministerium Baden-Württemberg