Um aktiv am Umweltschutz teilzuhaben, müssen die Bürgerinnen und Bürger an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren mit besonderer Tragweite mitwirken können.
Deshalb gibt es in den nachfolgend geschilderten Verfahren die Möglichkeit, sich zu informieren und am Entscheidungsprozess teilzuhaben.
Die Möglichkeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung besteht unter anderem bei:
Bei Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Planfeststellungsverfahren verpflichtend ist, soll die Öffentlichkeit schon vor der Antragsstellung beteiligt werden ("frühe Öffentlichkeitsbeteiligung").
die Behörde, die auch das zugrundeliegende Verfahren betreut
Die zuständige Behörde macht bekannt, welches Vorhaben geplant ist und in welchem Zeitraum der Zulassungsantrag mit den dazugehörigen Unterlagen eingesehen werden kann.
Die einzelne Person hat ebenso wie juristische Personen und Vereinigungen die Gelegenheit, Einwendungen abzugeben. Teilweise finden Erörterungstermine statt. Bei denen besprechen Behörde und Vorhabenträger öffentlich die Einwendungen.
In jedem Fall werden die Einwendungen von der Behörde bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
In Verfahren mit früher Öffentlichkeitsbeteiligung wird informiert über
Anhand dieser Informationen besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Die Erkenntnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung werden in das Zulassungsverfahren einbezogen.
Die jeweiligen Fristen werden von der Behörde bekanntgemacht.
Einwendungen und Anmerkungen können mit entsprechenden Unterlagen belegt werden.
keine
keine
Bei Vorhaben, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtend ist, ist § 18 UVPG die Rechtsgrundlage.
Umweltministerium Baden-Württemberg - Beteiligung an Entscheidungsverfahren
Umweltministerium Baden-Württemberg - Öffentliche Bekanntmachungen
Bundesumweltministerium - Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Zeiträume werden im Einzelfall bekannt gemacht.
31.08.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg