Durch Teilnahme am Präqualifikationsverfahren können Ingenieurbüros beziehungsweise Unternehmen auftragsunabhängig ihre Qualifikation für Planungsleistungen für einzelne oder mehrere Leistungsbilder in folgenden Bereichen nachweisen:
Präqualifizierung ist die vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung der Nachweise nach festgelegten Kriterien.
Präqualifiziert wird das Ingenieurbüro oder Unternehmen (präqualifiziertes Unternehmen). Eine Präqualifizierung setzt voraus:
bei einem Ingenieurbüro: Mitglied der Ingenieurkammer Baden-Württemberg muss mindestens sein
bei Kapitalgesellschaften: Mindestens ein Mitglied der Ingenieurkammer Baden-Württemberg muss dem Vorstand oder der Geschäftsführung angehören.
die zuständige Berufskammer
Für Ingenieurinnen und Ingenieure ist dies in Baden-Württemberg die Ingenieurkammer Baden-Württemberg.
Sie müssen die Präqualifizierung beantragen. Das notwendige Antragsformular steht im Internet zum Download zur Verfügung.
Schicken Sie den Antrag unterschrieben und mit allen erforderlichen an die zuständige Stelle. Ein Merkblatt erklärt umfassend und Schritt für Schritt, was Sie beim Ausfüllen des Antrags beachten müssen. Es steht ebenfalls im Internet zum Download zur Verfügung. Präqualifiziert wird alles, was nicht projektspezifisch ist.
Die Präqualifizierungsstelle prüft Ihre Unterlagen. Fehlen Unterlagen, fordert sie Sie auf, diese nachzureichen.
Entspricht die Präqualifizierungsstelle Ihrem Antrag und erteilt sie die Präqualifizierung, trägt sie Ihr Unternehmen in die Liste präqualifizierter Unternehmen auf ihrer Internetseite ein. Weiter werden die für die öffentlichen Auftraggeber auf gesonderten Antrag einsehbaren Dokumente und Nachweise hinterlegt. Das präqualifizierte Unternehmen erhält ein Zertifikat mit einer Nummer. Zusätzlich zum Zertifikat wird ein digitaler Stempel mit Gültigkeitsdauer der Präqualifizierung erteilt.
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Die Nachweise müssen Sie der INGBW einmal pro Jahr vorlegen.
Hinweis: Welche Eigenerklärungen und Nachweise Sie genau abgeben müssen, erfahren Sie im Antragsformular.
Das Vergaberecht sieht eine Bescheinigung der zuständigen Berufskammer als Nachweis der Eignung vor.
Die Auftraggeber müssen diese Bescheinigung anerkennen. Es besteht auch kein Wahlrecht des Auftraggebers, stattdessen Einzeleignungsnachweise zu verlangen, mit Ausnahme des Nachweises der Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen. Etwas anderes gilt für gesonderte, auftragsbezogene Eignungsnachweise, die nicht in der Präqualifizierung hinterlegt sind. Diese kann der Auftraggeber jederzeit fordern.
Das Unternehmen muss daher nur noch die projektspezifischen Forderungen der Vergabestelle zum Eignungsnachweis vorlegen. Gleichzeitig mit der Vorlage des Zertifikats kann ein Merkblatt für die Auftraggeber mit eingereicht werden, welches diesem das Zertifikat umfassend erläutert. Das Merkblatt kann der Vergabestelle bereits vorab zur Information dienen.
Eine Präqualifizierung nach VgV kann von Auftraggebern auch bei Aufträgen unterhalb des Schwellenwertes akzeptiert werden, wenn im jeweiligen Vergabeverfahren die Präqualifizierung nach VgV als Eignungsnachweis ausdrücklich zugelassen wird.
Die Präqualifikation wird unterstützt von:
Die Frist zur Entscheidung über den Antrag soll 6 Wochen nicht überschreiten. Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie der Präqualifizierungsstelle einen vollständigen und widerspruchsfreien Antrag vorlegen.
Die Präqualifizierungsstelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit, nachdem sie ihn erhalten und registriert hat.
Ist Ihr Antrag unvollständig, muss die Präqualifizierungsstelle innerhalb von 20 Kalendertagen die fehlenden Informationen oder Unterlagen vom Antragsteller beziehungsweise von der Antragstellerin nachfordern.
Die Präqualifizierungsstelle kann dem Antragsteller beziehungsweise der Antragstellerin eine angemessene Frist setzen, um den Antrag zu vervollständigen. Diese darf nicht kürzer als 20 Kalendertage sein. Der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin kann eine Verlängerung um maximal weitere 20 Kalendertage beantragen.
Vervollständigen Sie den Antrag nicht fristgerecht, wird der Antrag abgelehnt und von der Registrierung gestrichen. Einen neuen Antrag können Sie jederzeit stellen.
21.12.2023 Ingenieurkammer Baden-Württemberg