Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte anzeigen.
Das gilt beispielsweise, wenn Sie ein neues Messgeräte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwenden.
Sie verwenden ein neues oder erneuertes Messgerät, dass unter das MessEG oder die MessEV fällt.
Der Anwendungsbereich des MessEG umfasst zum Beispiel
Die Anzeigepflicht gilt nicht für Maßverkörperungen wie Gewichtstücke oder Ausschankmaße und nicht für Zusatzeinrichtungen.
Ein Messgerät gilt als erneuert, wenn es bereits in Betrieb genommen war und so wesentlich verändert wurde, dass statt einer Eichung eine (erneute) Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss. Die Entscheidung trifft die zuständige Eichbehörde.
Regierungspräsidium Tübingen
Sie können die Verwendung elektronisch anzeigen. Nutzen Sie dafür die "Verwenderanzeige nach § 32 MessEG" auf der Seite www.eichamt.de.
Alternativ können Sie die Verwendung auch per Fax oder Brief an folgende Adresse anzeigen:
Geschäftsstelle der AGME c/o DAM
83435 Bad Reichenhall
Fax: +49 (0)8651 974767-99
Geben Sie auf jeden Fall an:
Spätestens 6 Wochen nach der Inbetriebnahme des neuen oder des erneuerten Messgerätes
keine
keine
19.06.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg und Regierungspräsidium Tübingen