Sie können sich als Opfer einer Straftat mit einer Nebenklage dem Strafverfahren gegen angeklagte Personen anschließen.
Dies gilt jedoch nur bei bestimmten Delikten, beispielsweise
Auch Angehörige eines getöteten Opfers können Nebenklage erheben.
Hauptklägerin bleibt die Staatsanwaltschaft.
Als Nebenklägerin oder Nebenkläger haben Sie folgende Rechte:
Hinweis: Diese Rechte können Sie unabhängig von der Staatsanwaltschaft ausüben.
das mit der Sache befasste Strafgericht
Beantragen Sie Ihre Zulassung als Nebenklägerin oder Nebenkläger schriftlich bei der zuständigen Stelle.
Hinweis: Sie benötigen dafür keinen Rechtsanwalt. Wenden Sie sich schon während des Ermittlungsverfahrens an das Gericht.
Nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft hört das Gericht die Staatsanwaltschaft an und entscheidet daraufhin, ob die Nebenklage zulässig ist. Sie erhalten die Entscheidung in Form eines Gerichtsbeschlusses.
Hinweis: Als Nebenklägerin oder Nebenkläger können Sie nicht von sich aus das Verfahren in Gang setzen.
Sofern die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, ist der Eintritt in ein Verfahren zu jedem Zeitpunkt möglich. Wenn Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind, können Sie - solange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist - auch nach dem ergangenen Urteil eintreten, um gegen das Urteil vorzugehen. Ein entsprechender Antrag auf Anschluss als Nebenklägerin beziehungsweise Nebenkläger kann schon vor Anklageerhebung gestellt werden.
schriftliche Erklärung
Hinweis: Für den Beitritt zu einem Verfahren als Nebenklägerin oder Nebenkläger können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
Sie können bei besonders schweren Straftaten die Beiordnung einer Opferanwältin oder eines Opferanwalts oder einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters auf Staatskosten beantragen.
Sind Sie noch nicht 18 Jahre alt, sind die Voraussetzungen für diese Beiordnung weniger streng.
Wenn Sie bedürftig sind, können Sie für die Bevollmächtigung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten.
§§ 395 - 402 Strafprozessordnung (StPO) (Nebenklage)
Stand: 30.08.2023
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg