Mit dem Förderprogramm "Nachhaltige Modernisierung ländlicher Wege" des Landes sollen die Gemeinden bei der Modernisierung ihrer ländlichen Wege unterstützt werden.
Im Fokus stehen dabei zum Beispiel
Die Gemeinden können dafür seit dem Jahr 2020 einen Zuschuss zu den förderfähigen Kosten in Höhe von 40 Prozent der Gesamtkosten erhalten.
Die restliche Mittel müssen sie selbstständig aufbringen, wobei sie auch eine Unterstützung über den kommunalen Ausgleichstock erhalten können.
keine
die untere Flurneuordnungsbehörde
Diese ist
Soll ein ländlicher Weg modernisiert werden, so müssen Sie folgende Schritte beachten:
Schritt 1: Sie benötigen ein Wegenetzkonzept. Aus diesem muss hervorgehen, welcher Weg modernisiert werden soll.
Schritt 2: Dieses Konzept stimmen Sie mit der zuständigen unteren Flurneuordnungsbehörde ab.
In dieser Abstimmung werden noch weitere Unterlagen und Erklärungen benötigt.
So müssen Sie zum Beispiel darlegen, dass der zu modernisierende Weg den heutigen Anforderungen (Tragfähigkeit, Breite) nicht mehr genügt. Darüber hinaus werden noch weitere Unterlagen wie zum Beispiel ein Kostenvoranschlag mit Finanzierungsplan einschließlich der Erklärung, dass Sie über die erforderlichen Eigenmittel verfügen, benötigt.
Beim Antrag hilft Ihnen die zuständige untere Flurneuordnungsbehörde weiter.
Schritt 3: Sie reichen den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der unteren Flurneuordnungsbehörde des jeweiligen Landratsamtes ein. Diese gibt dann Ihren Antrag mit einer Stellungnahme an das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) Baden-Württemberg zur Prüfung weiter.
Schritt 4: Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid über den Zuschuss. Wichtig ist, dass Sie erst nach dieser Bewilligung mit dem Bau und der Vergabe beginnen dürfen.
Schritt 5: Nach der Ausführung bezahlen Sie die Baurechnung. Diese Baurechnung reichen Sie dann über die zuständige untere Flurneuordnungsbehörde an das LGL weiter. Das LGL zahlt dann nach Prüfung den Ihnen zustehenden Zuschuss aus.
Abschluss und Abrechnung der Maßnahme müssen spätestens zu dem in der Bewilligung genannten Zeitpunkt durch das LGL erfolgen.
Die Fördermaßnahme wurde verlängert und ist nun befristet bis Ende des Jahres 2026. Das bedeutet, dass spätestens bis Ende des Jahres 2026 die letzte Bewilligung ausgesprochen werden kann.
keine
keine
Die unteren Flurneuordnungsbehörden geben Auskunft über Möglichkeiten und Vorgaben zum Förderverfahren.
Stand: 18.12.2023
Verantwortlich: Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg