Als Arbeitgeber müssen Sie bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer vom Arbeitslohn Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einbehalten.
Die Beträge müssen Sie nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen berechnen, die in der Datenbank der Finanzverwaltung als Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert sind und von Ihnen abgerufen werden müssen.
Am Ende jedes Anmeldungszeitraums müssen Sie die Abzugsbeträge aller beschäftigten Personen in einer Lohnsteuer-Anmeldung zusammenfassen, elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln und dorthin überweisen. Einen Steuerbescheid erhalten Sie nicht.
Anmeldungszeitraum können sein
Das hängt von der Höhe der zu zahlenden Steuer ab.
Am Jahresende müssen Sie zusätzlich die Daten des gesamten Kalenderjahres übermitteln, ausdrucken und als elektronische Lohnsteuerbescheinigung der beschäftigten Person geben.
Achtung: Der Arbeitslohn von Teilzeitkräften und Aushilfen kann unter bestimmten Voraussetzungen einer pauschalen Besteuerung unterliegen. Wenn Sie beispielsweise einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Rahmen eines sogenannten Minijobs beschäftigen, müssen Sie die pauschalen Beiträge zur Lohnsteuer sowie zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung nicht beim Finanzamt, sondern bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See anmelden.
Das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet
Lohnsteueranmeldung
Schicken Sie die Zusammenfassung elektronisch mithilfe der von Ihnen benutzten Software an die zuständige Stelle. Das notwendige Signaturzertifikat erhalten Sie kostenlos auf Elster.de, wenn Sie sich dort einmalig registrieren. Für die Registrierung/Anmeldung bei “Mein Elster“ stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.
Für jede beschäftigte Person müssen Sie ein Lohnkonto für das jeweilige Kalenderjahr führen. Darin sind unter anderem Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie die einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzutragen.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Am Jahresende müssen Sie den Arbeitslohn und die Steuer- und Sozialversicherungsbeträge im Lohnkonto zusammenrechnen. Übermitteln Sie diese elektronisch an die Finanzverwaltung mithilfe des von Ihnen verwendeten Programms. Nachdem die Finanzverwaltung die Übermittlung der Daten bestätigt hat, drucken Sie die Daten aus und händigen Sie sie der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer aus.
Eine Ausnahme gilt für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Minijobberinnen und Minijobber in ihrem Privathaushalt beschäftigen. Informieren Sie sich dazu bei der zuständigen Stelle.
Lohnsteueranmeldung
Anmeldung und Überweisung der Beträge an das Finanzamt müssen zu folgenden Terminen erfolgen:
Im Jahr der Betriebseröffnung ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung abzuführende Lohnsteuer maßgebend, ausgehend vom Steuerbetrag im ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung müssen Sie bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung übermitteln.
Keine
Dienstleistungen und Software von Fremdanbietern müssen Sie bezahlen.
Die Finanzverwaltung überprüft Ihre Lohnsteuerberechnungen im Rahmen von separaten Außenprüfungen.
Stehen Ihnen keine technischen Möglichkeiten für das Internet zur Verfügung, wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Zur einfacheren Abwicklung können Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
Broschüre "Steuertipps für Existenzgründer" (PDF)
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
27.12.2023 Oberfinanzdirektion Karlsruhe, als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg.