Ingenieure und Ingenieurinnen der Fachrichtung Hochbau oder Bauingenieurwesen müssen in die Liste der Entwurfsverfasser eingetragen sein, damit sie als Entwurfsverfasser für Bauvorlagen zur Errichtung von Gebäuden, die eine Baugenehmigung oder ein Kenntnisgabeverfahren erfordern, beauftragt werden können.
Die Liste der Entwurfsverfasser wird von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführt.
Hinweis: Sollten Sie bereits in einer solchen Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen sein, gilt diese Eintragung auch in Baden-Württemberg.
Niedergelassene Bauvorlageberechtigte aus anderen EU-/EWR-Staaten
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR als Bauvorlageberechtigter oder Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind Sie ohne Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt. Sie müssen in diesem Fall
Sie müssen Ihre Tätigkeit bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg anzeigen, bevor Sie erstmalig als Bauvorlageberechtigter oder Bauvorlageberechtigte tätig werden. Die Ingenieurkammer bestätigt Ihnen auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist.
Sind die Anforderungen in Ihrem Herkunftsstaat mit denen in Baden-Württemberg nicht vergleichbar, müssen Sie sich bescheinigen lassen, dass Sie die für eine Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser erforderlichen Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung müssen Sie bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg beantragen, die Sie nach Ausstellung der Bescheinigung in ein eigenes Verzeichnis einträgt.
Hinweis: Wenn Sie Ihre Tätigkeit bereits in einem anderen Bundesland angezeigt haben, ist eine Anzeige in Baden-Württemberg nicht nötig. Das gilt auch für die Ausstellung der Bescheinigung.
Für die Eintragung in die Entwurfsverfasserliste müssen Sie
die Ingenieurkammer Baden-Württemberg
Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser
Sie müssen die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser beantragen. Das dazu notwendige Antragsformular steht Ihnen zum Download zur Verfügung. Sie erhalten von der zuständigen Behörde eine Eingangsbestätigung.
Die Ingenieurkammer prüft den Antrag auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit und leitet ihn an den "Eintragungsausschuss Entwurfsverfasserliste" zur Begutachtung weiter. Über die Eintragung entscheidet dann der Kammervorstand.
Nimmt die zuständige Stelle Sie in die Entwurfsverfasserliste auf, erhalten Sie eine Urkunde.
Anzeige der Tätigkeit, wenn Sie in einem anderen EU-/EWR-Staat niedergelassen sind
Die Anzeige können Sie formlos bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg einreichen. Die Ingenieurkammer bestätigt Ihnen auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist.
Antrag auf eine Bescheinigung über die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen
Unterscheiden sich die Anforderungen in Ihrem Herkunftsland von denen in Baden-Württemberg? Dann müssen Sie die Bescheinigung darüber, dass Sie die Anforderungen für die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser erfüllen, bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg beantragen. Nach der Ausstellung der Bescheinigung trägt die zuständige Stelle Sie in ein Verzeichnis ein.
Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser
Hinweise, wie Sie die einzelnen Nachweise erbringen müssen, finden Sie im Antragsformular.
Anzeigeverfahren und Verzeichniseintrag
Bescheinigungsverfahren und Verzeichniseintrag
Gebühr für die Eintragung: EUR 300,00
Als Nichtkammermitglieder müssen Sie neben der Eintragungsgebühr zusätzlich eine jährlich zu entrichtende Listenführungsgebühr von 200 Euro bezahlen. Die Gebühr ermäßigt sich bei Mitgliedern anderer Ingenieurkammern auf EUR 66,66.
§ 43 Landesbauordnung (LBO) (Entwurfsverfasser)
drei Monate
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.01.2020 freigegeben.