Liegenschaftskataster - Auszug beantragen

Das Liegenschaftskataster weist landesweit flächendeckend alle Flurstücke und Gebäude auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen nach. Das Liegenschaftskataster dient

  • als amtliches Verzeichnis für das Grundbuch,
  • es weist die Flurstücksgrenzen nach und
  • ist Grundlage für Planung und Bodenordnung sowie für den Grundstücksverkehr.

Wenn Sie beispielsweise einen Bauantrag stellen, ein Grundstück bei einer Bank beleihen oder eine Liegenschaft kaufen möchten, brauchen Sie in der Regel einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster in Form einer Liegenschaftskarte oder einer Liegenschaftsbeschreibung.

Sie können dazu

  • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster beantragen oder
  • Einsicht in das Liegenschaftskataster bei der zuständigen Vermessungsbehörde nehmen.

Tipp: Vereinbaren Sie einen Termin, wenn Sie vor Ort Einsicht nehmen möchten.

Voraussetzungen

Jede Person ist berechtigt,

  • Einsicht in das Liegenschaftskataster zu nehmen und
  • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zu erhalten.

Auszüge, die Eigentümerangaben erhalten, unterliegen dem Datenschutz, da Eigentümerangaben personenbezogene Daten sind. Daher können nur berechtigte Personen diese Auszüge beantragen.

Berechtigt für Auszüge mit Eigentümerangaben sind:

  • Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin selbst,
  • Personen mit berechtigtem Interesse
    Diese Person muss dafür angeben, zu welchem Zweck Sie die Auszüge benötigt.

Zuständigkeit

Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) stellt Auszüge aus dem Liegenschaftskataster landesweit für alle Liegenschaften (Gebäude, Grundstück, Flurstück) in Baden-Württemberg bereit.

Die unteren Vermessungsbehörden der Stadt- und Landkreise und 12 Städte, denen die Vermessungsaufgabe nach dem Vermessungsgesetz übertragen wurde, sind für Auszüge aus dem Liegenschaftskatasters innerhalb ihres Kreis- beziehungsweise Gemeindegebietes zuständig.

  • Wenn sich Ihre Liegenschaft in einem Landkreis befindet:
    das Landratsamt

  • Wenn sich Ihre Liegenschaft in einem Stadtkreis oder in einer der 12 Städte (Aalen, Göppingen, Heidenheim an der Brenz, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd, Sindelfingen, Singen, Villingen-Schwenningen, Tübingen) befindet:
    die Stadtverwaltung

Ablauf

Für einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster können Sie einen formlosen Antrag

Im Antrag müssen Sie

  • Angaben zu Ihrer Person machen,
  • angeben, welchen Auszug aus dem Liegenschaftskataster Sie benötigen und
  • für Angaben zum Eigentum ein berechtigtes Interesse darlegen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Wenn Sie einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Angaben zum Eigentum beantragen möchten und das Flurstück nicht Ihr Eigentum ist:
    • Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt oder
    • Vollmacht des Eigentümers oder der Eigentümerin

  • Wenn eine andere Person die Kosten für diesen Antrag trägt, müssen Sie dies mit einer Erklärung dieser Person nachweisen und ihre Adresse mitteilen (Erklärung für die Kostenübernahme).

Kosten

Für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster richten sich die Gebühren nach der aktuellen Gebührenverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg. Die Gebührenhöhe ist abhängig von Format und Umfang des Auszuginhalts.

Übersicht mit Gebührenbeispielen zur Orientierung:

Liegenschaftskarte:

im Dateiformat PDF oder als Ausdruck

  • bis einschließlich DIN A 3: EUR 20,00
  • größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0: EUR 40,00

im Dateiformat DXF, NAS

  • bis 1.000 Flurstücke: EUR 3,80 mal Zahl der Flurstücke, mindestens EUR 50,00

Liegenschaftsbeschreibung

  • je Flurstücksnachweis oder Flurstücks- und Eigentumsnachweis (jeweils auch mit Bodenschätzung): EUR 10,00
  • je Bestandsnachweis: EUR 20,00

Sonstiges

Rechtsgrundlage

Vermessungsgesetz (VermG)

  • § 2 Geobasisinformationen
  • § 4 Liegenschaftskataster
  • § 14 Erheben und Übermitteln von Informationen

Gebührenverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen (Gebührenverordnung LMW - GebVO MLW) vom 1. März 2024

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der sich das Grundstück befindet.

Freigabevermerk

06.06.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

Vermessungs- und Flurneuordnungsamt
Bahnhofstraße 100
78532 Tuttlingen
Tel.: +49 7461 926 1400
Fax: +49 7461 926 1488

Informationen & Öffnungszeiten