Lebensmittelüberwachung - Meldepflicht für Jäger bei Abgabe von Wild und Wildfleisch
Jäger sind nach EU-Recht unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ihre Tätigkeit bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde zu melden.
Voraussetzungen
Der Jäger hat seinen Wohnsitz im Landkreis Tuttlingen und
- gibt selbst erlegtes Wild in der Decke oder Schwarte an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe ab oder
- gibt selbst erlegtes Wild aus der Decke geschlagen oder abgeschwartet und ggf. zerwirkt in kleinen Mengen direkt an Privatpersonen (Endverbraucher) oder an lokale Einzelhandelsbetriebe (Metzgerei, Gaststätte, Restaurant, Wildgeschäft etc.) ab oder
- Er übernimmt zusätzlich die Funktion eines Einzelhändlers für Wildfleisch. Als solcher darf er sowohl Wildfleischprodukte wie (frische) Wurst, Schinken und Fleischkonserven herstellen als auch von anderen Jägern Wild in kleiner Menge (ohne Fleischuntersuchung) zukaufen. Die Abgabe der Wildfleischprodukte und des zugekauften Wildfleisches ist ausschließlich an Privatpersonen = Endverbraucher zulässig, auch über Marktstände und Verkaufswägen, nicht aber an lokale Einzelhandelsbetriebe wie z. B. Gaststätten, Restaurants, Lebensmittelläden oder Metzgereien.
Ablauf
Registrieren Sie sich schriftlich. Nutzen Sie das zur Verfügung stehende Formular und füllen Sie es vollständig aus. Schicken Sie es durch E-Mail, Post oder Fax an die zuständige Stelle. Bei E-Mail-Versand können Sie auf die Unterschrift verzichten.
Die zuständige Stelle erfasst die Daten in einer Datenbank. Sie erhalten keine Rückmeldung oder Bestätigung über die erfolgte Registrierung.
Erforderliche Unterlagen
keine