Krankenhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beantragen

Die Krankenhilfe deckt den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe. Die üblichen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen müssen Sie als gesetzlich Krankenversicherte im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zahlen.

Hinweis: Das Jugendamt kann auch Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen. Diese müssen angemessen sein.

Voraussetzungen

Sie erhalten

  • eine Hilfe zur Erziehung oder
  • eine Eingliederungshilfe

Darunter fallen folgende Hilfen:

  • Vollzeitpflege
  • Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform
  • intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
  • Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung:
    • in Vollzeitpflege,
    • in Heimerziehung oder
    • in einer sonstigen betreuten Wohnform

Zuständigkeit

das örtlich Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Stadt Konstanz nimmt die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat das städtische Jugendamt zum 01.07.2023 an den Schwarzwald-Baar-Kreis übergeben.

Ablauf

Sie müssen keinen zusätzlichen Antrag auf Krankenhilfe stellen. Diese wird Ihnen in der Regel zusammen mit der beantragten Jugendhilfeleistung zugesprochen.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Kosten

Keine

Sonstiges

Keine

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Achtes Buch

  • § 40 (Krankenhilfe)

Freigabevermerk

28.08.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg

Wirtschaftliche Jugendhilfe
Bahnhofstraße 100
78532 Tuttlingen
Postanschrift
Postfach: 44 53
78532 Tuttlingen
Tel.: +49 7461 926 4121
Fax: +49 7461 926 4187

Informationen & Öffnungszeiten