Solange Sie Krankengeld erhalten, haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.
Für die Berechnung des Krankengeldes zieht die zuständige Stelle das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt heran.
Höhe: 70% des Bruttoarbeitsentgelt, jedoch höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts
Wurden in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erhalten, so beträgt das Krankengeld 100 % des während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes unabhängig davon, wie hoch die Einmalzahlungen waren. Das Höchst-Kinderkrankengeld liegt 2020 bei täglich 109,38 Euro (abzüglich der Versichertenanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen).Das kalendertägliche Krankengeld darf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen.
Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes aus Arbeitseinkommen (der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit) beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.
Anspruch auf Freistellung haben Sie pro Kalenderjahr:
Für die Betreuung und Pflege schwer und unheilbar kranker Kinder gibt es eine Sonderregelung. Der Krankengeldanspruch ist in diesem Fall nicht zeitlich begrenzt, besteht aber nur für einen Elternteil. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten.
Tipp: Viele Tarifverträge enthalten ergänzende Regelungen zur Freistellung und Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes. Erkundigen Sie sich über die für Sie geltenden Regelungen bei der zuständigen Gewerkschaft.
Achtung: Beamte und Beamtinnen haben keinen entsprechenden gesetzlichen Anspruch. Sie können bei schweren Erkrankungen eines Kindes bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr Sonderurlaub erhalten. Wenden Sie sich für weitere Informationen an die Personalverwaltung Ihrer Dienststelle.
Das Krankengeld müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen.
Die Freistellung müssen Sie sowohl bei der Krankenkasse als auch bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.
Die Krankenkasse holt die Informationen zum Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber ein und berechnet das Kinderkrankengeld.
Anschließend erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Krankenkasse zahlt das Geld in der Regel aus sobald es berechnet wurde.
ärztliche Bescheinigung
§ 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 02.08.2021 freigegeben.