Unterhalt für Ihr minderjähriges Kind können Sie vom Unterhaltsverpflichteten beim Familiengericht in einem regulären Unterhaltsverfahren oder auch in einem vereinfachten Verfahren fordern. Dieses vereinfachte Verfahren müssen Sie mit Hilfe eines Formulars beantragen.
Das vereinfachte Verfahren kann rascher und kostengünstiger als ein sonstiges Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel führen.
Sie sollten sich von Ihrer Rechtsanwältin beziehungsweise Ihrem Rechtsanwalt oder dem Jugendamt beraten lassen, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist.
Tipp: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jugendamt stehen alleinerziehenden Müttern und Vätern bei Unterhaltsfragen zur Seite und helfen, berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Die Beratung ist kostenlos.
Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind:
Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt sind Sie als
das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind oder der Elternteil, der das Kind vertritt, gewöhnlich aufhält
Den Antrag stellen Sie als berechtigte Person
Hinweis: Sie sollten vor einem Unterhaltsantrag
Sie erhalten das Antragsformular beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht. Je nach Angebot der für Sie zuständigen Stelle steht Ihnen das Formular auch zum Download zur Verfügung.
Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
Auskunft des oder der Unterhaltspflichtigen
Das Gericht setzt die Antragsgegnerin beziehungsweise den Antragsgegner von der beantragten Unterhaltszahlung für das Kind schriftlich in Kenntnis.
Zugleich erhält die oder der Unterhaltspflichtige die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben. Nicht jede Einwendung ist jedoch zulässig.
Finanziell zur Leistung nicht oder nur teilweise in der Lage zu sein, ist als Einwand beispielsweise nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
Die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner
Die Rechtspflegerin beziehungsweise der Rechtspfleger informiert Sie über etwaige Einwendungen und die erteilten Auskünfte. Außerdem unterrichtet sie oder er Sie über eine freiwillige Zahlungsverpflichtung der oder des Unterhaltsverpflichteten.
Beschluss zur Höhe des Unterhalts
Erklärt sich die Antragsgegnerin beziehungsweise der Antragsgegner ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit, setzt die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest.
Hinweis: Wenn Sie als Antragstellerin oder Antragsteller auch den nicht festgesetzten Restbetrag erstreiten wollen, müssen Sie einen Antrag auf Überleitung in das streitige Verfahren stellen.
Erhebt die Antragsgegnerin beziehungsweise der Antragsgegner keine oder nur unzulässige Einwendungen, wird der beantragte Unterhaltsbetrag ebenfalls durch Beschluss festgesetzt.
Hinweis: Führt der Elternteil bedeutsame Gegenargumente an, ist das vereinfachte Verfahren gescheitert. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren wird dann auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.
Bitte beachten Sie unbedingt gerichtlich gesetzte Fristen.
für die Antragstellerin oder den Antragsteller:
für die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner:
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
Erkundigen Sie sich beim Amtsgericht auch über die Möglichkeit einer Beratungshilfe.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 18.06.2024 freigegeben.