Sie haben die Genehmigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragt? Dann können Sie bei der zuständigen Behörde ebenfalls beantragen, bereits vor der erforderlichen Genehmigung mit dem Bau der Anlage beginnen zu können.
Die zuständige Behörde kann die Zulassung jederzeit widerrufen. Zudem kann die Zulassung mit Auflagen verbunden sein oder vorbehaltlich erteilt werden, wenn Sie noch bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Die Auflagen sollen sicherstellen, dass die Anlage zurückgebaut werden kann, falls sie nicht genehmigt wird. Dazu kann die zuständige Behörde eine Sicherheit von Ihnen verlangen. Sicherheiten können zum Beispiel die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren sowie Bürgschaften sein.
Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind geregelt in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg.
Die zuständige Behörde für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen, ist in den meisten Fällen die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde:
Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):
Die Abteilungen 5 - Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen:
vorhanden ist oder errichtet werden soll.
Die Abteilung 9 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für:
Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Antrag auf vorzeitige Errichtung bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.
Die Beantragung einer vorzeitigen Errichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist nur im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung möglich. Sobald die zuständige Behörde die Prüfung abgeschlossen hat und die Vorraussetzungen für eine vorzeitige Errichtung bestehen, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von der zuständigen Behörde.
Sie müssen den Antrag stellen, bevor Sie mit der Errichtung der Anlage beginnen.
Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten für die Anlage.
Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der erforderlichen Unterlagen ab.
Wenn Sie wesentliche Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage genehmigen lassen möchten, kann die zuständige Stelle auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung dazu dient, die rechtmäßige Errichtung oder den Betrieb der Anlage sicherzustellen.
Die Beantragung einer vorzeitigen Errichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist nur im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung möglich. Die Beantragung erfolgt im Rahmen der Verwaltungsleistung "Immissionsschutz - Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen"
Informationen und weiterreichende Erläuterungen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren finden Sie im Leitfaden Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz des Umweltministeriums Baden-Württemberg
01.03.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg