Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedüftigen Anlage beantragen, entscheidet die zuständige Behörde zunächst über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.
Sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht, soll die zuständige Behörde einen Vorbescheid ausstellen.
Soweit mit dem Vorbescheid einzelne Genehmigungsvoraussetzungen abschließend beurteilt wurden, ist die Genehmigungsbehörde im späteren Genehmigungsverfahren daran gebunden. Der Vorbescheid gestattet Ihnen jedoch weder die Errichtung noch den Betrieb der Anlage. Dies ist erst mit Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung möglich.
Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg geregelt.
Die zuständige Behörde für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen, ist in den meisten Fällen die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde:
Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):
Die Abteilungen 5 - Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen:
vorhanden ist oder errichtet werden soll.
Die Abteilung 9 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für:
Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Antrag auf einen Vorbescheid bei der für Ihr Vorhaben zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.
Die Beantragung eines Vorbescheids zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage. Sobald die zuständige Behörde die Prüfung der von dem Vorbescheid betroffenen Genehmigungsvoraussetzungen abgeschlossen hat und eine positive vorläufige Gesamtbeurteilung erfüllt ist, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von der zuständigen Behörde.
Soweit mit dem Vorbescheid einzelne Genehmigungsvoraussetzungen abschließend beurteilt wurden, ist die Genehmigungsbehörde im späteren Genehmigungsverfahren daran gebunden (gestuftes Verfahren). Der Vorbescheid gestattet jedoch weder die Errichtung noch den Betrieb der Anlage. Dies ist erst mit der abschließenden Genehmigung möglich.
Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vorbescheids die Genehmigung der Anlage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geltungsdauer des Vorbescheids bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden.
Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten für die Anlage.
Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der erforderlichen Unterlagen ab.
Die Beantragung eines Vorbescheids zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt über den Online-Antrag der Verwaltungsleistung "Immissionsschutz - Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen".
Informationen und weiterreichende Erläuterungen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren finden Sie im Leitfaden Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz des Umweltministeriums Baden-Württemberg.
02.05.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg