Stilllegungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen sind, sobald der Betreiber einen dahingehenden Entschluss gefasst hat, nach § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wenn Sie beabsichtigen, den Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, müss Sie dies unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung nach § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bei der für die Anlage zuständigen Behörde anzeigen.
Bei der Stilllegung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage müssen Sie die sich aus § 5 Absatz 3 und 4 BImSchG ergebenden Nachsorgepflichten erfüllen:
Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind geregelt in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg.
Die zuständige Behörde für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sind in den meisten Fällen die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde, d.h.
Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (u.a. bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):
Die Abteilungen 5, Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen
vorhanden ist oder errichtet werden soll.
Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Stillegungsanzeige bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.
Die beabsichtige Stilllegung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage müssen Sie unverzügliche mit den erforderlichen Unterlagen, bei der für Ihre Anlage zuständigen Behörde, anzeigen. Von der zuständigen Behörde erfolgt eine Prüfung, ob die Betreiberpflichten erfüllt werden. Sofern weitere Unterlagen für eine Beurteilung erforderlich sind, sind diese nachzureichen.
Sie müssen Stilllegungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen anzeigen, sobald Sie als Betreiber einen dahingehenden Entschluss gefasst haben.
Der Anzeige sind Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 BImSchG ergebenden Nachsorgepflichten beizufügen.
Bitte erkundigen Sie sich bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Sofern von der für Ihre Anlage zuständigen Behörde ein Onlineantrag für die Anzeige einer Änderung an einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedüftigen Anlage nach § 15 Abs. 1 BImSchG angeboten wird, können Sie diesen ggf. auch für die Anzeige einer Betriebseinstellung nach § 15 Abs. 3 BimSchG verwenden.
Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zuständige Immissionsschutzbehörde stellen.
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Leitfaden: Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
14.03.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg