Für Anteilskäufe bestimmter Gesellschaften gibt es in Baden-Württemberg eine zentrale zuständige Stelle.
Landeszentralstelle für gesellschaftsrechtliche Grunderwerbsteuerfälle
Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des wirksamen Rechtsgeschäfts, z.B. des notariellen Kaufvertrages.
Bei der Änderung des Gesellschafterbestandes bei der Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft entsteht die Steuer mit Abtretung der Anteile (dinglicher Übergang laut Vertrag). Bei Umwandlungen entsteht die Grunderwerbsteuer mit Eintrag im Handelsregister.
Notare, Gerichte und Behörden bzw. die jeweiligen Vertragsparteien müssen das zuständige Finanzamt über den Anteilskauf bzw. über andere grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge informieren.
Danach prüft die zuständige Stelle, ob ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand verwirklicht ist.
Das Finanzamt, das für die Bewertung des Grundstück zuständig ist, fordert Sie zur Abgabe einer Feststellungserklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes für das Betriebsgrundstück auf. Über das Ergebnis der Prüfung, den Grundbesitzwert, informiert es die zuständige Stelle.
Von dieser erhalten Sie dann einen Grunderwerbsteuerbescheid.
spätestens 14 Tagen nach Kenntniserlangung des Vorgangs durch Sie oder den Notar
notarieller bzw. privatrechtlicher Vertrag
keine
keine
in der Regel 8-10 Wochen
15.05.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg