Schwangere oder stillende Frauen dürfen von Ihrem Arbeitgeber nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens beschäftigt werden.
Möchten Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung bei der für Sie zuständigen Arbeitsschutzbehörde stellen.
Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nicht vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter den unten stehenden Voraussetzungen beschäftigen.
Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung der Behörde. Das bedeutet, dass bei Vorliegen aller Gründe nicht immer eine positive Entscheidung ergehen muss.
Ihr Antrag zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht die Mitteilung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau.
das für den Beschäftigungsort der Frau zuständige Regierungspräsidium
Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber, sofern er den Antrag mit den Unterlagen der Behörde vorgelegt hat, die schwangere/stillende Frau in der Zeit von 20 Uhr bis 22 Uhr weiterbeschäftigen.
Sie müssen einen Antrag zur Genehmigung stellen, bevor Sie die schwangere oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen.
abhängig vom Einzelfall und dem tatsächlichen Aufwand: 60-500 EUR
keine
Merkblatt - Anträge auf Ausnahmegenehmigung vom Nachtarbeitsverbot
Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu 6 Wochen.
21.03.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg