Für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wird der Fahrweg außerhalb von Autobahnen von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit oder von höchstens 3 Jahren schriftlich bestimmt.
Die Beförderung des Gefahrguts ist gem. § 35 i.V.m. Anlage 1 GGVSEB genehmigungsbedürftig und es besteht keine Allgemeinverfügung.
Der Landkreis Tuttlingen ist zuständig für alle Kreisgemeinden, einschließlich der Großen Kreisstadt Tuttlingen.
Nach Antragseingang werden die Träger öffentlicher Belange gehört. Sofern keine Einwände geltend gemacht werden kann die Fahrtwegbestimmung erteilt werden.
Formbedürftiger Antrag gem. Anlage 4 RSEB
25,00 EUR bis 1.000,00 EUR
Bei Rückfragen zu folgenden Punkten wenden Sie sich bitte an das gemeinsame Gefahrgutbüro der Industrie- und Handelskammer Reutlingen in Hindenburgstr. 54, 72762 Reutlingen, Telefon: 07121 201-326
Gefahrgutrecht, Gefahrgutsachulung, ADR-Bescheinigung
Homepage: www.ggb.ihk.net