Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ ist gesetzlich geschützt.
Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder „Ingenieur" dürfen Sie nur führen, wenn Sie in Deutschland ein entsprechendes Studium erfolgreich absolviert haben oder wenn Sie aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung von der zuständigen Stelle die Genehmigung hierzu erhalten haben.
Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ darf führen, wer ein Studium an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit folgenden Voraussetzungen mit Erfolg abgeschlossen hat:
- technische oder naturwissenschaftliche Fachrichtung
- Regelstudienzeit von mindestens sechs Semester, was mindestens 180 ECTS-Punkten
entspricht
- Studium muss überwiegend von den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften
und Technik geprägt sein.
Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ darf auch führen, wer auf Grund eines Studienabschlusses einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung die Genehmigung von der zuständigen Stelle hierzu erhalten hat. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Gleichwertigkeit des Zeugnisses der ausländischen Hochschule oder Schule mit einem deutschen Abschluss gegeben ist.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) oder aus einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat sind, erfüllen in der Regel die Anforderungen, wenn ihre Ausbildung ein bestimmtes Niveau nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie hat und sie in ihrem Herkunftsland als Ingenieurin oder Ingenieur arbeiten dürfen. Wenn der Beruf „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ im Herkunftsland nicht reglementiert ist, dann müssen sie ein Jahr Berufspraxis innerhalb der letzten 10 Jahre nachweisen (in Teilzeit entsprechend länger).
Die Antragstellung für ein Genehmigungsverfahren setzt voraus, dass die Person ihre berufliche Niederlassung oder Hauptwohnung in Baden-Württemberg hat.
Ausnahmen bestehen bei Antragstellungen aus dem Ausland. Hierbei muss zusätzlich dargelegt und begründet werden, warum in Baden-Württemberg und nicht in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Angehörige der EU-/EWR-Staaten sowie Drittstaatsangehörige ohne Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg können unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen als Ingenieurin oder Ingenieur erbringen (auswärtige Dienstleister) und die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen. Sie müssen dies der zuständigen Stelle anzeigen und entsprechende Nachweise vorlegen.
Ingenieurkammer Baden-Württemberg
Soweit z. B. bei ausländischen Abschlüssen eine Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ erforderlich ist, kann diese bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Stelle im Zuge eines Genehmigungsverfahren Ihre Unterlagen. Hierbei können auch andere Behörden oder Stellen mit hinzugezogen werden.
Wenn sich die Berufsqualifikation im Sinne der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie wesentlich von den Anforderungen unterscheidet, und diese Unterschiede auch nicht mit Ihrer Berufspraxis und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgeglichen werden können, können Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung notwendig werden.
Hinweis: Die Unterlagen werden überwiegend in amtlich beglaubigter Form des Originals sowie in bescheinigter Übersetzung ins Deutsche benötigt.
Je nach Prüfungsaufwand. In der Regel 300 EUR
Seiten der Ingenieurskammer Baden-Württemberg
Nach Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Stelle ist je nach Antragsaufkommen durchschnittlich mit einer Bearbeitungsdauer von ca. drei bis vier Wochen zu rechnen.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.10.2019 freigegeben.